# 48. Verordnung: Geschäftsverteilung der Landesregierung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung

> Auf Grund des Art. 50 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, wird verordnet:

> Die Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Landespressestelle“ durch das Wort „Landeskommunikation“ und die Wortfolge „des Büros für Freiwilliges Engagement und Beteiligung“ durch die Wortfolge „der Verwaltungsinnovation und Organisationsentwicklung“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. f wird das Wort „Geschäftsbereiche“ durch das Wort „Geschäftsbereich“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und der Gehaltsbemessungsstelle“.

3. Im § 3 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Jugendförderung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „-engagement und -beteiligung“ eingefügt.

4. Nach dem § 9 wird folgender § 10 angefügt:

### „§ 10Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 48/2025 {#prov_10inkrafttretensbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_48_2025}

(1) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 48/2025, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 2 Abs. 1 lit. f, am 1. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend § 2 Abs. 1 lit. f durch LGBl.Nr. 48/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}