# 50. Verordnung: Sozialleistungsverordnung, Änderung

#### Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung

> Auf Grund des § 26 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 3, § 26 lit. b Z. 5 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. d und Abs. 5, § 26 lit. d i.V.m. § 22 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2021, Nr. 1/2023, Nr. 61/2023 und Nr. 45/2025, wird verordnet:

> Die Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 16/2021, in der Fassung LGBl.Nr. 47/2021, Nr. 93/2021, Nr. 12/2022, Nr. 66/2022, Nr. 75/2022, Nr. 4/2023, Nr. 13/2023 und Nr. 32/2024, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 lautet:

## „Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter“ {#art_nichtberucksichtigung_von_eigenen_mitteln_und_leistungen_dritter}

2. Im § 1 wird die Wortfolge „öffentlichen Mitteln“ durch das Wort „Mitteln“ und die Wortfolge „öffentliche Mittel, die der Deckung eines Sonderbedarfes dienen,“ durch die Wortfolge „eigene Mittel und Leistungen Dritter“ ersetzt.

3. Im § 1 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

4. Im § 9 Abs. 5 wird im vorletzten Satz nach dem Wort „Alleinstehende“ die Wortfolge „sowie ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das einer nicht nach Abs. 2 unterstützten und in Lebensgemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person lebenden Person oder einem Kind der pflegebedürftigen Person zur Befriedigung des Wohnbedarfes dient,“ eingefügt.

5. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Bestimmungen“ durch das Wort „Unterhaltsbestimmungen“ ersetzt und entfallen die Ausdrücke „der §§ 94 und 140“ sowie „§ 12“.

6. Nach dem § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

### „§ 13aTeilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen {#prov_13ateilnahme_an_integrationsfordernden_ma_nahmen}

(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde gemäß § 27 SLG ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhalten volle Leistungen der Grundversorgung nur, wenn sie eine Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen zeigen. Davon ausgenommen sind Vertriebene, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 haben sowie Personen nach Art. 2 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.

(2) Die Kodex-Vereinbarung beinhaltet die wichtigsten Grundregeln des Zusammenlebens in Vorarlberg sowie die Arten der integrationsfördernden Maßnahmen.

(3) Zu den integrationsfördernden Maßnahmen zählen

(4) Vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach lit. d ausgenommen sind Personen gemäß § 9 Abs. 2 SLG. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch von sonstigen integrationsfördernden Maßnahmen nach lit. a bis c abgesehen werden.

(5) Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen (Abs. 3) sind die Leistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuschränken. Eine Einschränkung der Leistungen der Grundversorgung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ermahnung zulässig und darf nur eine Geldleistung betreffen. Die Einschränkung der Geldleistung darf zudem einen Betrag nicht übersteigen, der der Hälfte des Taschengeldes im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung entspricht.“

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 50/2025, tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}