# 52. Verordnung: Wolfsmanagementverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Wolfsmanagementverordnung1

> Auf Grund der §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 70/2016, Nr. 67/2019, Nr. 73/2021, Nr. 7/2024 und Nr. 37/2025, wird verordnet:

> Die Wolfsmanagementverordnung, LGBl.Nr. 30/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegen“ durch die Wortfolge „dies mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vereinbar ist“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegen“ durch die Wortfolge „dies mit § 36 Abs. 3 lit. b erster Teilsatz Jagdgesetz vereinbar ist“ ersetzt.

3. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. b erster Teilsatz Jagdgesetz nicht vor, so ist der erste Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn sie mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vereinbar ist; dabei sind die Abs. 3 bis 5 zu beachten.“

4. Der § 4 Abs. 3 entfällt.

5. Im § 4 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.

6. Im nunmehrigen § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „den Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt.

7. Die Anlagen I und II werden durch die angeschlossenen Anlagen I und II ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}