55. Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

#### Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:

### § 1Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum {#prov_1zulassigerklarung_der_widmung_einer_besonderen_flache_fur_ein_einkaufszentrum}

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 1897 und 1898, GB Dornbirn, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.800 m², hievon höchstens 300 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z 1 RPG) und höchstens 1.500 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), wobei eine Verkaufsfläche für Lebensmittel nicht zulässig ist, für zulässig erklärt.

### § 2Außerkrafttreten {#prov_2au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.03.2031 außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landesstatthalter: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landesstatthalter}

### Ing. Christof Bitschi {#prov_ing_christof_bitschi}