57. Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

#### Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:

Im Bereich der Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2147/1, GB Hohenems, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 890 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 785 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landesstatthalter: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landesstatthalter}

### Ing. Christof Bitschi {#prov_ing_christof_bitschi}