# 1. Verordnung: Verbringungsuntersuchungsgebührenverordnung

> Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:

### § 1Zweck {#prov_1zweck}

Diese Verordnung bestimmt die Höhe der Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung zur Verbringung von Tieren (Untersuchung) und das Ausstellen der hierfür erforderlichen Zeugnisse gemäß § 33 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024.

### § 2Gebührenhöhe {#prov_2gebuhrenhohe}

(1) Die Gebühr für die Durchführung der Untersuchung nach § 1 beträgt je angefangener Viertelstunde 32 Euro.

(2) Die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses nach § 1 beträgt 3,50 Euro.

(3) Die Dauer der Untersuchung nach Abs. 1 umfasst die Zeit für die Untersuchung der Tiere einschließlich der Prüfung der entsprechenden Dokumente.

### Für den Landeshauptmann:Der Landesrat: {#prov_fur_den_landeshauptmann_der_landesrat}

### Christian Gantner {#prov_christian_gantner}