# 4. Verordnung: Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch

#### Verordnungder Landesregierung über die Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch

> Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

### § 1Schutzgebiet {#prov_1schutzgebiet}

Das in den Anlagen 1 und 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in der Gemeinde St. Gallenkirch ist nach dieser Verordnung als Ruhezone geschützt.

### § 2Schutzzweck {#prov_2schutzzweck}

Zweck der Errichtung der Ruhezone ist es, durch eine artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst störungsarme, natürliche Lebensbedingungen für die Tierwelt zu schaffen.

### § 3Schutzmaßnahmen {#prov_3schutzma_nahmen}

(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,

(2) Nicht verboten sind Veränderungen oder Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit:

### § 4Bewilligung von Ausnahmen {#prov_4bewilligung_von_ausnahmen}

(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2, nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

### § 6Außerkrafttreten {#prov_6au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt am 31. Jänner 2041 außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}