# 9. Verordnung: Landes-Arbeitsstoffeverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Landes-Arbeitsstoffeverordnung1

> Aufgrund der §§ 11, 19 Abs. 1 und 2 lit. d sowie 25 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:

> Die Landes-Arbeitsstoffeverordnung, LGBl.Nr. 23/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2008, Nr. 50/2010, Nr. 14/2012, Nr. 34/2015, Nr. 53/2018, Nr. 56/2020, Nr. 34/2021 und Nr. 14/2025, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3 Abs. 2 lit. c, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 und 15 wird jeweils die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2024“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2025“ ersetzt.

2. Der § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine jährliche medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Bedienstete am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen. Sofern bei einem Bediensteten ein individueller Blutbleispiegel von mehr als 15 µg Blei pro 100 ml Blut gemessen wird, sind während eines Beurteilungszeitraumes von fünf Jahren alle drei Monate medizinische Untersuchungen durchzuführen. Sinkt innerhalb dieses Zeitraums der Blutbleiwert in Richtung des Grenzwertes von 15 µg Blei pro 100 ml Blut ab, können Bedienstete weiterhin mit den betreffenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Ist eine sinkende Tendenz feststellbar, aber der Blutbleiwert am Ende des Beurteilungszeitraumes nicht unter 15 µg Blei pro 100 ml Blut gesunken, verlängert sich der Beurteilungszeitraum um weitere fünf Jahre. Sofern eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes im Beurteilungszeitraum nicht feststellbar ist, dürfen Bedienstete mit den betreffenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden.“

3. Im § 13 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Der Grenzwert des individuellen Blutbleispiegels eines Bediensteten darf 30 µg Blei pro 100 ml Blut, bei Frauen bis einschließlich 50 Jahre 20 µg Blei pro 100 ml Blut, nicht übersteigen. Bei Überschreiten dieser Grenzwerte dürfen Bedienstete mit den betreffenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden.“

4. Im § 13 werden die bisherigen Abs. 3 bis 9 als Abs. 4 bis 10 bezeichnet.

5. Nach dem § 15 wird folgender § 16 angefügt:

### „§ 16Übergangsbestimmungen {#prov_16ubergangsbestimmungen}

(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 beträgt bis zum 31. Dezember 2028 der Grenzwert des individuellen Blutbleispiegels 30 µg Blei pro 100 ml Blut. Zudem gilt anstatt eines Beurteilungszeitraumes von fünf Jahren ein Beurteilungszeitraum bis zum 31. Dezember 2028.

(2) Abweichend von § 13 Abs. 3 beträgt bis zum 31. Dezember 2028 der Grenzwert des individuellen Blutbleispiegels 70 µg Blei pro 100 ml Blut, für Frauen bis einschließlich 50 Jahre 45 µg Blei pro 100 ml Blut.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}