# 11. Gesetz: Parteienförderungsgesetz, Änderung

XXXII. LT: SA 153/2025, 9. Sitzung 2025

#### Gesetzüber eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Parteienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 52/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 69/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 125/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 43/2025“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 11/2026 ereignet haben, gilt § 2 Z. 5b lit. j und k des Parteiengesetzes 2012 mit der Maßgabe, dass die im letzten Halbsatz des § 2 Z. 5b lit. j des Parteiengesetzes 2012 formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.“