14. Verordnung: Sprengel der Verwaltungsbezirke und die Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit, Änderung

> Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 2a des Bezirksverwaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 71/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über die Sprengel der Verwaltungsbezirke und die Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit, LGBl.Nr. 75/2019, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wortfolge „an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch“ eingefügt und entfällt nach der Wortfolge „abgelegte Kinder“ die Wortfolge „an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch“.

2. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wortfolge „an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Fremde“ die Wortfolge „an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn“.

3. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn die in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchungen bei Personen durchzuführen, die Dienstleistungen der Sexualassistenz (§ 4 Abs. 5 Sittenpolizeigesetz) erbringen sowie alle im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Dornbirn und Feldkirch die nach der Verordnung des Landeshauptmannes über die Durchführung von Tuberkulose-Reihenuntersuchungen vorgesehenen Reihenuntersuchungen durchzuführen sowie alle im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(5) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Dornbirn und Feldkirch die für die Generalsanierung der bestehenden 220-KV-Freileitung Bürs – Hohenweiler nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (einschließlich das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach § 56e Abs. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) durchzuführen und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Entscheidungen zu treffen.“

4. Nach dem § 3 wird folgender § 4 angefügt:

### „§ 4Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 14/2026 {#prov_4inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_14_2026}

Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Sprengel der Verwaltungsbezirke und die Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit, LGBl.Nr. 14/2026, tritt am 1. März 2026 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}