# 25. Verordnung: Integrationshilfeverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Integrationshilfeverordnung

> Auf Grund des § 13 des Chancengesetzes, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010 und Nr. 81/2020, wird verordnet:

> Die Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 22/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2008, Nr. 72/2013, Nr. 103/2017, Nr. 32/2018, Nr. 55/2021 und Nr. 80/2025, wird wie folgt geändert:

1. Der § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Von diesem einzusetzenden Einkommen ist jedoch insgesamt so viel frei zu lassen, dass unter Anrechnung eines allenfalls bereits gemäß lit. a, d oder e unberücksichtigt zu lassenden Einkommens sowie der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ein Betrag, der 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, als Taschengeld verbleibt.“

2. Im § 7 Abs. 4 dritter Satz wird das Wort „Tag“ durch das Wort „Halbtag“ ersetzt.

3. Im § 7 Abs. 4 vierter Satz wird nach der Wortfolge „einer Pflegezulage gemäß § 6 Verbrechensopfergesetz ist bei“ die Wortfolge „einer teilstationären Betreuung, bei“ eingefügt.

4. Im § 7 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „jeweils im vollen Umfang“.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}