# 26. Verordnung: Wolfsmanagementverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Wolfsmanagementverordnung1

> Auf Grund der §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 67/2019, Nr. 73/2021, Nr. 7/2024, Nr. 37/2025 und Nr. 24/2026, wird verordnet:

> Die Wolfsmanagementverordnung, LGBl.Nr. 30/2024, in der Fassung LGBl.Nr. 52/2025, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 3 lautet:

### „§ 3Unmittelbar zulässige Verscheuchungsmaßnahmen“ {#prov_3unmittelbar_zulassige_verscheuchungsma_nahmen}

2. Im § 3 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet.

3. Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde“ und wird nach dem Wort „Menschen“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Jagdnutzungsberechtigte, Jagdverwalter, Jagdschutzorgane und Jagdgäste dürfen zur Verscheuchung von Wölfen Warn- oder Schreckschüsse mit einer Schusswaffe abgeben, wenn der Wolf ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I oder II zeigt oder ein solches Verhalten unmittelbar droht.“

5. Im § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

6. Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben,“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

7. Im § 5 wird nach der Wortfolge „Als solche Weideschutzgebiete gelten“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

8. Im § 6 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Durchführung einer Verscheuchungsmaßnahme gemäß § 3 ist der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Art der Verscheuchungsmaßnahme sowie der konkreten Umstände, die zur Verscheuchung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel anzuschließen.“

9. Im § 6 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 als Abs. 2 und 3 bezeichnet.

10. Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

11. Die Anlagen I und II werden durch die angeschlossenen Anlagen I und II ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}