# Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien

Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)

StF.: LGBl. Nr. 03/1999

> Auf Grund des § 62 Abs. 5 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - WBedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Bedienstete (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 WBedSchG 1998), wenn sie

## § 2 {#par_2}

(1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Jahres nach ihrer Bestellung eine Ausbildung gemäß § 1 Z 2 zu absolvieren.

## § 3 Verweisungen auf Bundesgesetze {#par_3}

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Die Stammfassung dieser Verordnung ist mit 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.