# Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal

Verordnung der Wiener Landesregierung über die zulässige Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal

> Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, über Kanalanl agen und Einmündungsgebühren, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1977, wird verordnet:

Im RIS seit

16.04.2014

## § 1 {#par_1}

Kaltreiniger sind flüssige Reinigungsmittel, die in der Lage sind, Öl, Fett und Konservierungsmittel von metallisch blanken oder lackierten Oberflächen abzulösen oder zu entfernen und in eine wäßrige Phase zu übertragen.

## § 2 {#par_2}

(1) Abwässer, die in den Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden, dürfen nur dann Kaltreiniger enthalten, wenn diese gemäß der ÖNORM B 5104 Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln („Kaltreinigern bzw. Lösungsmittelreinigern“), auf nicht wässriger Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung – Ausgabe 1. Oktober 1996, geprüft wurden und den Anforderungen dieser ÖNORM entsprechen. Die Einleitung von Abwässern, die andere Kaltreiniger enthalten, ist unzulässig.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen

## § 3 {#par_3}

Regenwasserkanäle sind lediglich zur Ableitung von Regenwässern und reinen Wässern bestimmt. Die Einleitung von Abwässern, die Kaltreiniger enthalten, in Regenwasserkanäle ist unzulässig.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.