# Ausnahmen von der Anzeige- und Überprüfungspflicht von Gasanlagen

Verordnung der Wiener Landesregierung über Ausnahmen von der Anzeige- und Überprüfungspflicht von Gasanlagen

> Auf Grund der §§ 3 zweiter Satz und 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 63/2006, wird verordnet:

## § 1 Ausnahmen von der Anzeigepflicht {#par_1}

Von der in § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 vorgesehenen Anzeigepflicht sind ausgenommen:

## § 2 Ausnahmen von der Überprüfungspflicht {#par_2}

(1) Die Maßnahmen an Gasgeräten und Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen, die nach § 1 dieser Verordnung von der Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen sind, sind auch von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgenommen.

(2) Ebenso ist der erstmalige Anschluss und der Austausch von Gas-Kochgeräten bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 12 kW von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen. Die Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz dieses Gesetzes bleibt davon jedoch unberührt.

## § 3 In-Kraft-Treten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 28. Juni 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1966, außer Kraft.