# Wiener Wohnungssicherungsgesetz

Gesetz zur Wohnungssicherung in Wien (Wiener Wohnungssicherungsgesetz – WSG)

StF.: LGBl. Nr. 33/2012

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

26.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Gesetz dient der Wohnungssicherung in den Wohnhausanlagen der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ bei Vorliegen von Sachverhalten, die in den Wirkungsbereich mehrerer Behörden oder Rechtsträger fallen. Es stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, und die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz aller betroffenen Personen sicher, wenn über die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Befugnisse hinaus auf Grund der Komplexität der Problemlage im Einzelfall ein koordiniertes Vorgehen gesetzlich zuständiger Behörden und Rechtsträger unumgänglich ist.

(2) Die Wohnungssicherung umfasst die rasche, effektive und effiziente Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen, die zur Vermeidung von Delogierung und Obdachlosigkeit geeignet erscheinen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.

(3) Die Maßnahmen zur Wohnungssicherung haben folgende Ziele zu verfolgen:

Im RIS seit

08.10.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele sind insbesondere folgende Interventionen zulässig:

(2) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger, wie insbesondere den Sozialhilfeträger, den Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, den Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste, des Unternehmens „Stadt Wien – Wiener Wohnen Kundenservice GmbH“ und die Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.

Im RIS seit

08.10.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, das Unternehmen „Stadt Wien – Wiener Wohnen Kundenservice GmbH“, der Sozialhilfeträger, der Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, der Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) sind berechtigt im Rahmen der Zusammenarbeit einander jene Auskünfte zu erteilen, die zur Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Wohnungssicherung im begründeten Einzelfall erforderlich sind. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist dabei sicherzustellen.

Im RIS seit

08.10.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 sind ausschließlich zu den in § 1 genannten Zielen zur Verarbeitung sowie nach Maßgabe des § 3 zur Übermittlung folgender personenbezogenen Daten der Mieterinnen und Mieter, Mitbewohnerinnen und -bewohner berechtigt, soweit dies zur Erreichung der Ziele unerlässlich ist:

(2) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Dabei ist insbesondere durch Aufgabenverteilungen und Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach § 3 von anderen Stellen übermittelten personenbezogenen Daten nur den mit den Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen zur Verfügung stehen.

(3) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 sind jedenfalls zehn Jahre nach der letzten Intervention im Sinne des § 2 zu löschen.

Im RIS seit

08.10.2018

## § 5 In-Kraft-Treten {#par_5}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.