# Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Kennzeichnungsverordnung – W-KennV)[CELEX-Nr.: 392L0058]

StF.: LGBl. Nr. 05/1999

> Auf Grund des § 3 Abs. 5, § 10, § 12, § 16 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Im RIS seit

12.05.2016

## § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) relevante Aussage trifft.

(3) Im Sinn des Abs. 2 sind

## § 2 Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung {#par_2}

(1) Hinsichtlich

(2) Soweit in den §§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7 KennV auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 1a, 1b und 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12, 14, 40 und 44 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10, 12, 34 und 38 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

## § 2a Richtlinienumsetzung {#par_2a}

Durch diese Verordnung werden

## § 3 Schußbestimmungen {#par_3}

(1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der KennV ab 1. März 2000 entsprechen.

(2) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.