# Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei Bildschirmarbeit

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei Bildschirmarbeit [CELEX-Nr.: 390L0270]

> Auf Grund des § 57, § 58 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

## § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen {#par_1}

(1) Diese Verordnung regelt die Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze, die bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998) zu setzenden Maßnahmen sowie die gegenüber den Bediensteten bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998).

(2) Im Sinn des Abs. 1 bedeuten:

(3) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 58 Abs. 3 W-BedSchG 1998 liegt vor, wenn Bedienstete

## § 2 Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung {#par_2}

(1) Hinsichtlich

(2) Soweit in den §§ 3 bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 WBedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 8 und 14 BS-V enthaltenen Verweisungen auf § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

## § 3 Inkraftreten {#par_3}

(1) Die Bestimmungen über die an Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche gestellten Anforderungen - soweit es sich nicht um die Bemessung des Beinfreiraumes unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche handelt - treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.