# Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV

Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)

StF.: LGBl. Nr. 22/2016

> Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Im RIS seit

12.05.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn dieser Verordnung sind

Im RIS seit

23.04.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Hinsichtlich

(2) Soweit in den §§ 2, 6, 8, 11a, 13 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2 bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22 bis 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12 und 14, § 40, § 41, § 42 Abs. 5, § 43, § 45, § 46 Abs. 6, § 52 Z 5, § 69, § 70 und § 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des § 34, § 35, § 36 Abs. 5, § 37, § 39, § 40 Abs. 6, § 45 Abs. 1 Z 6, § 59, § 60 und § 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die Verweise in den §§ 10 bis 10b GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(5) § 7 Abs. 5 GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.

(6) Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.

(7) Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.

(8) Unter den in § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.

Im RIS seit

27.02.2026

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

27.02.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Durch diese Verordnung werden die

Im RIS seit

27.02.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

Im RIS seit

23.04.2014