# Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz

Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe im Land Wien (Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz)

## § 1 {#par_1}

Das Land Wien erhebt für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Wien aus erfolgt, einen Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150% der Stammabgabe des Bundes.

## § 2 {#par_2}

Abweichend von § 1 wird der Zuschlag für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 als Prozentsatz des Zuschlags zur Stammabgabe nach folgender Formel berechnet: 100 × (25 – Steuersatz der Stammabgabe)/Steuersatz der Stammabgabe.