# Wiener Abgabenorganisationsrecht

Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR)

StF: LGBl. Nr. 21/1962

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

22.05.2014

## § 1 {#par_1}

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben.

(2) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sowie alle Gesetze und Verordnungen, die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

(3) Ist in Abgabenvorschriften eine Wertanpassung von Abgaben oder deren Berechnungsfaktoren und eine Kundmachung sowie ein Inkrafttreten dieser Valorisierung vorgesehen, und erfolgt die Kundmachung der Wertanpassung erst nach dem in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt der Wertanpassung, so tritt die Valorisierung trotzdem mit dem in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt der Wertanpassung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

10.09.2021

## § 3 {#par_3}

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben betrauten Behörden der Stadt Wien.

(2) Unter Verwaltung im Sinn dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

## § 4 {#par_4}

Als Abgabenbehörde ist der Magistrat zuständig, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes anordnen.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. In Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.

Im RIS seit

07.11.2022

## § 6 {#par_6}

(1) Die Abgabenbehörden sind für Zwecke des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche berufliche Vertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.

(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenverwaltung dienliche Hilfe zu leisten.

(4) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.

## § 7 {#par_7}

§ 6 Abs. 1 gilt auch für Ersuchschreiben an Notare, soweit sich das Ersuchen auf die Tätigkeit der Notare im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises als Gerichtskommissäre oder auf Notariatsakte mit Ausnahme der noch nicht kundgemachten letztwilligen Anordnungen bezieht. Die Beantwortung solcher Ersuchschreiben darf nicht mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit abgelehnt werden.

## § 8 {#par_8}

(1) Einer von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden Übertretung macht sich schuldig:

(2) Die Preisgabe von Verhältnissen oder Umständen ist befugt, wenn ihr der zustimmt, dessen Interessen geschützt werden sollen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe besteht oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Vor der Entscheidung, ob die Preisgabe im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war, hat das ordentliche Gericht die Landesregierung zu hören.

(3) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, mit Freiheitsstrafebis zu drei Monaten geahndet. Statt der Freiheitsstrafe oder neben dieser kann auf eine Geldstrafe bis zu 3 500 Euro erkannt werden.

(4) Die Tat wird vom öffentlichen Ankläger nur auf Antrag verfolgt; antragsberechtigt ist, wessen Interessen durch die Geheimhaltung geschützt werden sollen.

## § 9 {#par_9}

(1) Eines von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden Vergehens macht sich schuldig:

(2) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren geahndet. Neben der Freiheitsstrafe kann auch auf Geldstrafe bis zu 14 000 Euro erkannt werden.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig:

(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 lit. b und d mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, in den Fällen des Abs. 1 lit. a und c mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, geahndet.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 lit. c genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den in § 1 und § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben keine Anwendung.

Im RIS seit

28.12.2018

## § 11 {#par_11}

Die Behörden sind berechtigt, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben. Dabei werden insbesondere folgende Datenarten übermittelt: Name, Geburtsdatum, Adresse, Tatzeit, Tatort.

## § 12 {#par_12}

Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Werden als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 Bundesabgabenordnung – BAO) von

(2) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 sind abweichend vom § 217 und § 217a BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Im RIS seit

14.12.2021

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Die Abgabenbehörde kann für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschlichen Kontakte aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, für Eingaben an die Abgabenbehörde besondere Formen wie elektronische Einbringung (beispielsweise die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Internetformulars) oder Örtlichkeiten der Einbringung vorsehen. Diese besonderen Übermittlungsformen und Vorgaben für den Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.

Im RIS seit

14.12.2021