# Fleischuntersuchungsgebühren

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren (WrFlUGV)

> Auf Grund des § 1 des Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetzes – WrFlUGG, LGBl. für Wien Nr. 32/2007, wird verordnet:

## § 1 Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift {#par_1}

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Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

(1) Für die nachfolgend genannten Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sind, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig ist, von der gebührenpflichtigen Person für den Zeitaufwand des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin (§ 24 Abs. 3 LMSVG) je angefangener halber Stunde € 40,85 zu entrichten:

(2) Werden Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen nach Abs. 1 Z 1 bis 7 unter einem vorgenommen, ist der Betrag gemäß Abs. 1 nur einmal im Umfang des Gesamtzeitaufwandes zu entrichten.

## § 2 Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift {#par_2}

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Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Unterbleibt die Untersuchung, Probeentnahme oder Kontrolle gemäß § 1 Abs. 1 aus einem von der gebührenpflichtigen Person zu vertretenden Grund, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 für eine angefangene halbe Stunde zu entrichten.

## § 3 Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift {#par_3}

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Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Werden die nach dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen über Ersuchen der gebührenpflichtigen Person an Wochentagen, ausgenommen an Samstagen, vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen vorgenommen, ist zu den sonst zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag in der Höhe des Einfachen dieser Gebühren zu entrichten.

## § 4 Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift {#par_4}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2008, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 97/2001, außer Kraft.