# Wiener Museumsgesetz

Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG)

StF.: LGBl. Nr. 95/2001

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

26.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Wien Museum am Karlsplatz (Historisches Museum der Stadt Wien) und alle seine Standorte.

(2) Standorte im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 2 Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten {#par_2}

Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Museen der Stadt Wien“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien eingerichtet.

(2) Die Museen der Stadt Wien sind eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, der unbewegliche und bewegliche Denkmale und Kulturgüter des Landes und der Stadt Wien zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

(3) Diese Anstalt öffentlichen Rechtes ist zur Führung des Wappens der Stadt Wien und eines Siegels mit dem Wappen der Stadt Wien und der Umschrift „Museen der Stadt Wien“ berechtigt.

(4) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben ist die Anstalt berechtigt, weitere Standorte (§ 1) einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich und die Finanzierung sichergestellt ist.

(5) Die Anstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft die Stadt und das Land Wien keine Haftung.

(6) Die Anstalt ist im Firmenbuch einzutragen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Museen der Stadt Wien sind

(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(3) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 5 {#par_5}

Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

## § 6 Erwerb von Sammlungsexponaten {#par_6}

(1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre historische, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse der Stadt Wien bzw. des Landes Wien gelegen ist.

(2) Neuerwerbungen haben in weiterer Folge kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Stadt Wien übertragen zu werden.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme davon bilden die Artothek und der Magistratische Entlehnverkehr, Regelungen über diese besonderen Formen der Entlehnung sind in der Satzung zu treffen.

(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.

(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn

(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).

(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:

Im RIS seit

28.12.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Stadt Wien hat

(2) Alle Sammelobjekte der Bezirks- und Sondermuseen, mit Ausnahme von privaten Leihgaben, sind Eigentum der Stadt Wien und befinden sich in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Bei den Bezirks- und Sondermuseen anfallende Sammelobjekte werden, ausgenommen privater Vorbehalte, Eigentum der Stadt Wien, verbleiben jedoch in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Die Museen der Stadt Wien unterstützen die Tätigkeit der Wiener Bezirksmuseen hinsichtlich ihrer Aufgaben, die Besonderheiten und Entwicklungen der Wiener Bezirke kulturhistorisch darzustellen.

(3) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben kann die Stadt Wien die in § 8 Abs. 1 genannten Immobilien, insbesondere für notwendige bauliche Aus-, Um- und Neugestaltungen, in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ übertragen. Hinsichtlich der der Anstalt übertragenen Liegenschaften ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Stadt Wien grundbücherlich einzuverleiben.

(2) Im Falle einer Beendigung des Museumsbetriebes hat die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ die betreffenden Liegenschaften umgehend an die Stadt Wien rückzuübereignen.

Im RIS seit

06.07.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Soweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der Organe, alle Bediensteten der Anstalt, die der Anstalt zugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, an denen die Anstalt Anteile hält, ist die Einhaltung dieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Organe der Anstalt sind:

(2) Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (§ 18 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).

Im RIS seit

28.12.2023

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der Anstalt zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einer künstlerisch-wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem künstlerisch-wissenschaftlichen Direktor und einer kaufmännischen Direktorin bzw. eines kaufmännischen Direktors. Die Wiener Landesregierung bestellt die Direktion auf höchstens fünf Jahre. Sie hat für die Bestellung dem Aufsichtsrat und der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied der Direktion kann durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.

(3) Vor jeder Bestellung einer Person als Mitglied der Direktion ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbenden erwartet werden. Diese besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Die Direktion führt die Geschäfte der Anstalt unter eigener Verantwortung. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Aufsichtsrat wahrzunehmen sind. Die Direktion ist gegenüber allen Bediensteten der Anstalt sowie gegenüber allen der Anstalt zugewiesenen Bediensteten weisungsberechtigt.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Abs. 2 – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass Prokuristinnen bzw. Prokuristen gemeinsam mit einem Mitglied der Direktion zur Vertretung der Anstalt befugt sind.

(3) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Anstalt und ihrer Funktion ihre Namen und ihre Unterschriften hinzufügen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Direktion ist der Anstalt gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.

(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Anstalt missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Anstalt überschritten wurde.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Abs. 1 kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Direktion hat jährlich dem Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Der Bericht soll die Erreichung der im Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Ziele der Anstalt sowie die finanzielle und personelle Situation der Anstalt beinhalten sowie einen Ausblick auf die zukünftigen Ziele und Vorhaben gewähren.

(2) Die Direktion hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres über den Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres und über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Anstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Direktion hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Anstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). In wichtigen Angelegenheiten ist der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(3) Jahresberichte und Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Aufsichtsrates auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, wobei ein mündlicher Bericht nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren ist.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durch

(2) Ein Mitglied der Direktion hat seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Einlangen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates wirksam.

(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied der Direktion abzuberufen, wenn

Im RIS seit

28.12.2023

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Die Anstalt wird bei Rechtsgeschäften zwischen der Anstalt und einem Mitglied der Direktion sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesem durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Im RIS seit

28.12.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20_2}

(1) Dem Aufsichtsrat gehören acht Mitglieder an, die von der Wiener Landesregierung zu bestellen sind. Folgenden Organen bzw. Stellen ist von der Wiener Landesregierung ein Vorschlagsrecht einzuräumen:

(2) Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben des Aufsichtsrates im Besonderen befähigt sind. Bei der Auswahl ist auf ein ausgewogenes Expertinnen- bzw. Expertenverhältnis und eine möglichste Geschlechterparität zu achten. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.

(4) Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates binnen zwei Wochen nach Bestellung des Aufsichtsrates einzuberufen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch

(2) Ein Verzicht auf die Funktion ist schriftlich gegenüber dem Land Wien zu erklären und ist mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat wirksam. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis

(4) Die Wiener Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

Im RIS seit

28.12.2023

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Direktion sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete der Anstalt oder der Anstalt zugewiesene Bedienstete sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates zu bestellen sind.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Der Aufsichtsrat hat nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden, ein Mitglied zur ersten Stellvertreterin bzw. zum ersten Stellvertreter und ein Mitglied zur zweiten Stellvertreterin bzw. zum zweiten Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden tritt die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin bzw. der zweite Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle. Im Fall des vorzeitigen Endens der Funktion ist die unverzügliche Neubestellung vorzunehmen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen.

(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder die Direktion kann unter Angabe eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte verlangen, dass die bzw. der Vorsitzende unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.

(3) Wird einem von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder von der Direktion geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstellenden unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(4) Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 2 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.

(5) Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates hat das Recht, in einer von ihm unterzeichneten Eingabe unter Anführung der Gründe zu verlangen, dass Gegenstände in die kundzumachende Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates aufgenommen werden, wenn es dieses Begehren spätestens am dritten Tag nach Bekanntgabe der Tagesordnung geltend macht.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der bzw. des Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin bzw. des ersten Stellvertreters oder der zweiten Stellvertreterin bzw. des zweiten Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern der Direktion und die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie deren bzw. dessen Stellvertretung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates angehören, gefasst werden. Bei diesen Abstimmungen und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und den Mitgliedern der Direktion betreffen, kommt den aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst der Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die bzw. der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer bzw. seiner Stimme den Ausschlag.

(7) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse.

(8) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, die die bzw. der Vorsitzende und eine schriftführende Person zu unterzeichnen haben. In dem Protokoll sind jedenfalls der Tag und der Ort bzw. die Form der Beratung (insbesondere fernmündlich, mittels Videokommunikation), die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln und in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu genehmigen.

(9) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Anstalt zu befürchten, hat die Direktion eine vorläufige Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzuholen. Die bzw. der Vorsitzende hat in diesen Fällen den Aufsichtsrat unverzüglich zu informieren und die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(10) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder des Betriebsrates anzugehören; dieses Mitglied kann an Sitzungen teilnehmen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern der Direktion betreffen, hat aber kein Stimmrecht. Abs. 2 gilt für die Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) An Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch der Direktion angehören, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(2) Die Mitglieder der Direktion nehmen an der Sitzung des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Direktion zu überwachen. Aufgaben der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(2) Der Aufsichtsrat kann von den Mitgliedern der Direktion jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt und der von der Anstalt geführten Einrichtungen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Mitglieder der Direktion die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates das Verlangen unterstützt. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitgliedes des Aufsichtsrates verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat kann sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Anstalt einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der Anstalt beauftragen.

(4) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben selbstständig wahrzunehmen:

Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss, der der Direktion schriftlich zu übermitteln ist, anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates wahrgenommen werden dürfen.

(5) Folgende Geschäfte dürfen von der Direktion jedenfalls nur mit seiner Genehmigung vorgenommen werden:

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Obliegenheiten nicht generell durch andere ausüben lassen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann aber ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder dem Betriebsrat angehören, üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung hat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung der Stadt Wien die Vergütung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion sowie dem Aufwand und der Arbeit festzulegen, die mit dieser Funktion verbunden ist.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Satzung der Anstalt beinhaltet die Festlegung der Standorte sowie nähere Regelungen des Aufgaben- und Wirkungsbereiches und der inneren Organisation der Museen der Stadt Wien.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Wiener Landesregierung im Wege der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates für die Kulturverwaltung.

(3) Die Direktion hat die Satzung und ihre Änderungen nach Genehmigung zum Firmenbuch anzumelden. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Anmeldung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Die Satzung muss mindestens enthalten:

Im RIS seit

28.12.2023

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Das Land Wien leistet der Anstalt für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (§ 4) entstehen, jährlich einen angemessenen Finanzierungsbeitrag. Dazu ist ein Finanzierungsübereinkommen zwischen der Anstalt und dem Land Wien mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen.

(2) In das Finanzierungsübereinkommen sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über

(3) In das Finanzierungsübereinkommen ist ferner eine Regelung darüber aufzunehmen, dass der im Übereinkommen zugesagte Finanzierungsbeitrag während der Laufzeit des Übereinkommens aus budgetären Notwendigkeiten durch die amtsführende Stadträtin bzw. den amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung gekürzt werden kann.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243d UGB zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluss ist beim Firmenbuch einzureichen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.

(2) Die Direktion ist verpflichtet, der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung Informationen in Angelegenheiten von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung auf Verlangen zu erteilen. Insbesondere kann sich die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung vorbehalten, dass ihr bestimmte Entscheidungen der Direktion, die von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung sind, vor Beschlussfassung in den Organen der Anstalt vorgelegt werden.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.

(3) Der gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Abs. 4 leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß § 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.

Im RIS seit

28.12.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

28.12.2023