# Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspol. und der Sittlichkeitspol. auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

> Auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, wird auf Antrag der Stadt Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

> In den Angelegenheiten