# Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997)

> Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Wiener Tanzschulgesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, wird verordnet:

Im RIS seit

19.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die für Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien hat, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen zu erwarten ist (mindestens drei), jedoch in jedem Jahr jeweils mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der Ausbildungsstufen I und II festzusetzen.

(2) Der Prüfungstermin ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung gehörig zu verlautbaren. Ferner ist die Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 (Tanzlehrakademie) rechtzeitig vom jeweils festgesetzten Termin zu verständigen.

Im RIS seit

10.10.2017

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

(1) Die Tanzlehrprüfung kann zur Erreichung der Ausbildungsstufe I (Tanzlehrer/Tanzlehrerin) und zur Erreichung der Ausbildungsstufe II (Tanzmeister/Tanzmeisterin) absolviert werden.

(2) Für die Feststellung der Fachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996 ist als Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Tanzlehrbefugnis gemäß § 2 Abs. 4 Wiener Tanzschulgesetz 1996 die Tanzlehrprüfung im Umfang und Ausmaß des Prüfungsstoffes der Ausbildungsstufe I und II erforderlich.

Im RIS seit

10.10.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat das Prüfungsziel (Ausbildungsstufe I oder II) zu enthalten und ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 1 bei der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

(3) Verspätet eingebrachte Ansuchen um Zulassung (Abs. 1) und Ansuchen ohne ausreichende Unterlagen (Abs. 2) sind zurückzuweisen.

Im RIS seit

10.10.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die prüfungswerbende Person hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung ein Prüfungsentgelt zu bezahlen. Dieser Kostenbeitrag wird von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftskammer Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Wirtschaftskammer Wien, festgesetzt und ist an die Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 (Tanzlehrakademie) zu entrichten.

(2) Das Prüfungsentgelt ist der prüfungswerbenden Person zurückzuerstatten, wenn sie

(3) 90 Prozent des Prüfungsentgelts ist an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 10 Prozent der Prüfungsentgelte sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen administrativen Aufwandes der Prüfungsdurchführung zu verwenden.

Im RIS seit

10.10.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Wenn die prüfungswerbende Person zur Prüfung zugelassen worden ist, ist sie rechtzeitig von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind der prüfungswerbenden Person bekanntzugeben:

(3) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission dürfen der prüfungswerbenden Person vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.

Im RIS seit

10.10.2017

## § 5 Ausbildung zum Tanzlehrer oder zur Tanzlehrerin {#par_5}

(1) Die drei Jahre dauernde Ausbildung zum Tanzlehrer oder zur Tanzlehrerin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm in einer Ausbildungseinrichtung (Tanzlehrakademie) durch Absolvierung eines Lehrganges und in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule durch Absolvierung einer Ausbildungspraxis zu erfolgen.

(2) Die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) hat eine Ausbildungsordnung für die Tanzlehrausbildung in den Stufen I und II zu erlassen. Diese Ausbildungsordnung und deren jeweilige Änderung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Genehmigung der Wiener Landesregierung.

(3) Die Ausbildung in verschiedenen Tanzschulen ist zulässig, jedoch ist eine gleichzeitige Ausbildung in verschiedenen Unternehmen nicht gestattet.

(4) Der erfolgreiche Besuch des Lehrganges (Abs. 1) ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin des Lehrganges durch ein Zeugnis zu bestätigen.

## § 6 Prüfungsstoff der Tanzlehrprüfung {#par_6}

Die Tanzlehrprüfung (Ausbildungsstufe I und II) hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Der Prüfungsstoff hat für die Ausbildungsstufe I den Lehrinhalten des Lehrganges (§ 5) und für die Ausbildungsstufe II den Lehrinhalten der Zusatzausbildung zum Lehrgang zu entsprechen.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Abs. 1 genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.

(3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat dem für diese Verordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem Leiter bzw. der Leiterin der für diese Verordnung zuständigen Magistratsdienststelle nach seiner Bestellung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines bzw. ihres Amtes schriftlich zu geloben. Ebenso haben die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission nach ihrer Bestellung dieses Gelöbnis dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden schriftlich zu geben..

(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 31/2017 vom 6. Oktober 2017

(5) Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt nach Anhören der übrigen Mitglieder der Kommission, welcher Prüfer bzw. welche Prüferin welche Fächer (je nach deren Fachqualifikation) prüft und in welcher Reihenfolge die Fächer geprüft werden.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die zu prüfende Person durch deren Anwesenheit gestört wird. Der Magistrat kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, der bzw. die nicht der Prüfungskommission angehört, zur Prüfung entsenden.

Im RIS seit

10.10.2017

## § 8 Gliederung der Prüfung {#par_8}

Die Gliederung der Prüfung hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Zwischen einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung muss mindestens ein Zeitraum von einer halben Stunde und darf höchstens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Ausbildung zum Tanzmeister oder zur Tanzmeisterin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm durch eine Zusatzausbildung zum Lehrgang (§ 5) zu erfolgen. Sie kann nach erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung-Ausbildungsstufe I begonnen werden.

(2) Die Prüfung erfolgt nach entsprechender Ausbildung (Abs. 1).

(3) Der Titel ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ darf erst nach einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin und erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung Ausbildungsstufe II (TanzmeisterInnenprüfung) geführt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zur Führung des Titels ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ ist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zu beurkunden.

Im RIS seit

10.10.2017

## § 10 {#par_10}

entfällt; LGBl. Nr. 64/2010 vom 23.12.2010

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) kann lauten auf,vollständig bestanden‘,,mit Auszeichnung bestanden‘,,teilweise bestanden‘ oder,nicht bestanden‘.

(3) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) hat der bzw. die Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen, wobei der bzw. die Vorsitzende das Dirimierungsrecht besitzt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die geprüfte Person im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.

(4) Hat die geprüfte Person die Prüfung nur teilweise bestanden, so hat die Kommission festzulegen, welcher Prüfungsteil zu wiederholen ist. Eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die geprüfte Person zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist, welche sie nicht vollständig bestanden hat.

(5) Über jede Prüfung ist vom bzw. von der Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der geprüften Person und der Mitglieder der Prüfungskommission, das Datum und die Beurteilung der Prüfung sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde, zu enthalten. Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(6) Über die jeweils bestandene Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person von der Prüfungskommission ein der absolvierten Ausbildungsstufe (§ 1a) entsprechendes Prüfungszeugnis (Anlage 1 und 2) auszustellen und binnen angemessener Frist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien auszufolgen. In den Prüfungszeugnissen gemäß Anlagen 1 und 2 darf das Wappen des Landes Wien verwendet werden.

(7) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe I erfolgreich absolviert haben, haben Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚geprüfter Tanzlehrer‘ bzw. ‚geprüfte Tanzlehrerin‘.

(8) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe II erfolgreich absolviert haben, haben nach Absolvierung und Nachweis einer 2-jährigen Berufspraxis als Tanzlehrer bzw. Tanzlehrerin sowie Beurkundung durch die für die Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien (§ 9 Abs. 3) Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister‘ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin‘.

Im RIS seit

10.10.2017

## § 12 Berufsbezeichnung nach bisheriger Ausbildung {#par_12}

§ 11 Abs. 8 (Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister’ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin’) gilt auch für Personen, die die Tanzlehrprüfung

## Anl. 1 TANZLEHRPRÜFUNG {#prov_anl_1}

zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997(§ 11 Abs. 6)

Raum für Vermerk über die Vergebührung

Herr / Frau __________________________

geboren am ____________________________

am ________________

die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe I gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

mit Auszeichnung bestanden / bestanden

hat.

Er / Sie hat somit das Recht erworben, die Bezeichnung „Geprüfter Tanzlehrer“ / „Geprüfte Tanzlehrerin“ zu führen.

____________________

Vorsitzender/Vorsitzende

___________________ ____________________ ____________________

Mitglieder der Prüfungskommission

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

(§ 11 Abs. 6)

Zahl:________________

Raum für Vermerk über die Vergebührung

Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit einstimmig / mit Stimmenmehrheit, dass

Herr / Frau __________________________

geboren am ____________________________

am ________________

die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe II („TanzmeisterInnenprüfung“) gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

mit Auszeichnung bestanden / bestanden

hat.

____________________

Vorsitzender/Vorsitzende

___________________

____________________

__________________

Mitglieder der Prüfungskommission

Im RIS seit

10.10.2017