# Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012)

StF.: LGBl. Nr. 20/2012

> Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 3 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

14.05.2014

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Die Verordnung gilt für die Beförderungsleistungen der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen in Wien.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für als „Große Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen darf bei Einrechnung der Umsatzsteuer, unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen, ein Preis von höchstens 105 € in Rechnung gestellt werden. Bei diesen Beförderungsleistungen sind jedenfalls folgende Straßenzüge und Plätze zu befahren:

(2) Für als „Kleine Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen darf bei Einrechnung der Umsatzsteuer, unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen, ein Preis von höchstens 60 € in Rechnung gestellt werden. Bei diesen Beförderungsleistungen sind jedenfalls folgende Straßenzüge und Plätze zu befahren:

(3) Der Ausgangspunkt für die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Fahrtstrecken kann innerhalb dieser Fahrtstrecken nach Belieben gewählt werden. Die Stadtrundfahrt hat jedoch am jeweiligen Ausgangspunkt wieder zu enden. Für die „Große Stadtrundfahrt“ ist eine zeitliche Mindestdauer von 40 Minuten, für die „Kleine Stadtrundfahrt“ ist eine zeitliche Mindestdauer von 20 Minuten einzuhalten.

(4) Abweichungen von den in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Fahrtstrecken, die eine Verminderung der Beförderungsleistung zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn Umstände dies erfordern, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen (wie beispielsweise Aufgrabungen, Straßenbauarbeiten, Demonstrationen, Großveranstaltungen, straßenpolizeiliche Verfügungen) und die Beförderungsleistung nicht wesentlich eingeschränkt wird. Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Höchsttarife gelten auch im Falle derartiger Abweichung von einer Fahrtstrecke.

Im RIS seit

20.09.2023

## § 3 {#par_3}

Erfolgt bei einer Stadtrundfahrt die Aufnahme der Fahrgäste außerhalb der in § 2 Abs. 1 oder 2 genannten Straßenzüge und Plätze, so darf das Entgelt für die Fahrt bis zu einem dieser Straßenzüge oder Plätze frei vereinbart werden. Soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wird, ist die jeweils kürzeste Anfahrtsstrecke zu einem dieser Straßenzüge oder Plätze zu wählen und in Rechnung zu stellen.

## § 4 {#par_4}

Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist in jedem Fahrzeug ständig mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuweisen.

## § 5 {#par_5}

Alle übrigen Leistungen und die dafür bedungenen Entgelte unterliegen der freien Vereinbarung.

## § 6 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2001), LGBl. für Wien Nr. 56, außer Kraft.