# Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)

StF.: LGBl. Nr. 57/2000

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt.

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

## § 3 Bewilligung {#par_3}

(1) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß § 7 zulässig.

(2) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erkennbaren Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen und aufgrund ihres Wesens sowie ihres Ausbildungs- und Trainingszustandes für die Personenbeförderung geeignet sind, im Fahrdienst verwendet werden. Der Einsatz eines Zugpferds ist nur an 18 Tagen im Monat zulässig.

(3) Für alle Fahrzeuge im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen.

(4) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anspannen, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen – ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet. Ausgenommen sind bestellte Fahrten auf Grund besonderer Beförderungsaufträge. Die bestellte Fahrt ist der Behörde vor Fahrtantritt unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift des Auftraggebers anzuzeigen. Zwischen Anschirren und Anspannen dürfen nicht mehr als 60 Minuten vergehen. Das Auffahren auf Standplätze ist nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht. Erreicht die von der Wetterstation Wien Innere Stadt (TAWES) der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemessene Temperatur an einzelnen Tagen einen Wert von mindestens 35,00 ° Celsius, so sind an diesem Tag weitere Rundfahrten und bestellte Fahrten unzulässig. Der Betrieb ist für diesen Tag einzustellen und die Standplätze sind unverzüglich zu räumen.

## § 4 Konzessionsansuchen {#par_4}

Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionswerbers. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:

## § 5 Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens {#par_5}

(1) Für den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:

(2) Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn von ihr erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

(4) Die im Abs. 1 angeführten persönlichen (Z 1, 2 und 3) Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften vom Geschäftsführer und jenen Personen erfüllt werden, denen maßgeblicher Einfluss auf die Konzessionsausübung zusteht.

(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde auch ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.

(6) Eine Vermehrung der Zahl der Kutschen bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

## § 6 Fachliche Befähigung {#par_6}

(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und vier weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein muss und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern, wovon ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss, erfolgt auf Grund eines Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien. Werden die Vorschläge nicht oder nicht vollständig innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung ohne weitere Anhörung vorzunehmen. Zum Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein Beamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Prüfungskommission ist gehörig zusammengesetzt und beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzvorsitzende) und mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind.

(4) Ersatztermine für Prüfungen sind nach Maßgabe der Erfordernisse bis höchstens drei Monate nach Abberaumung oder Entfall eines Prüfungstermines anzuberaumen.

(5) Die Wiener Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:

(6) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Prüfungen und Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat erworben worden sind, nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Vorschriften diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen im wesentlichen entsprechen. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen oder sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

## § 7 Konzessionsverleihung {#par_7}

(1) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.

(2) Im Verfahren sind zu hören:

(3) Die Wirtschaftskammer Wien hat für die von der Behörde zugewiesenen Fahrzeugnummern Nummerntafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Auf der Nummerntafel muss die Stampiglie der Wirtschaftskammer Wien angebracht sein. Die Nummerntafel muss mit der Pferdekutsche fest verbunden sein.

(4) Nach Erlöschen der Konzession (§ 10) sind die Nummerntafeln unverzüglich bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.

(5) Kommt der Konzessionsinhaber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Nummerntafeln abzunehmen.

## § 8 Geschäftsführer {#par_8}

Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der die im § 5 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Konzessionswerber keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind. Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt wird und auch in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muss vom Magistrat durch die im § 9 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

## § 9 Konzessionsausübung {#par_9}

(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt, so finden hierauf die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 bis 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit des Fortbetriebes ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. Die Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer bedarf der behördlichen Bewilligung im Sinne des Abs. 2.

(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muss die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 5 Abs. 1) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müsste.

(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber bzw. Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert, oder der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses sind dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekannt zu geben.

(4) Bezüglich der Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen hat die Wiener Landesregierung mit Verordnung Vorschriften zu erlassen über

## § 10 Erlöschen der Konzession {#par_10}

(1) Die Konzession erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.

(2) Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 durch erbberechtigte Hinterbliebene weitergeführt wird.

(3) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

## § 11 Überprüfungen {#par_11}

(1) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt auch ohne vorhergehende Ankündigung - die zum Unternehmen gehörenden Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer ist spätestens beim Betreten der Stallung oder sonstigen Räumlichkeit zu verständigen. Die Stallungen sind von der Behörde mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei einer vorhergehenden Ankündigung der Überprüfung sind alle zum Unternehmen gehörigen Kutschen und Pferde den Vollzugsorganen vorzuführen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer den Organen der im Abs. 1 genannten Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Stallungen und der sonstigen zum Unternehmen gehörenden Räumlichkeiten zu ermöglichen. Weiters hat er der im Abs. 1 genannten Behörde die notwendigen Auskünfte zu geben sowie notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen vorzulegen und die bei Untersuchungen der Zugpferde zumutbare Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörde haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(4) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzelner Pferdekutschen, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist eine Stellungnahme eines Wagners (Kutschenbauers) beizubringen. Die Kosten einer solchen Stellungnahme hat der Konzessionsinhaber oder Pächter zu tragen.

(5) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Eignung einzelner Zugpferde für die Personenbeförderung, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand oder ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers über die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes beizubringen. Die Kosten eines solchen Gutachtens hat der Konzessionsinhaber oder Pächter zu tragen.

(6) Verfügt die Behörde über Organe mit entsprechenden Fachkenntnissen, können von dieser jederzeit die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit geprüft werden. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer hat die Überprüfung der Pferdekutschen durch solche Organe zu ermöglichen.

## § 12 Besondere Pflichten des Konzessionsinhabers und des Kutschers {#par_12}

(1) Der Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch). Das Fahrtenbuch ist für jedes einzelne Pferd in gebundener Form, in leserlicher Schrift und durchnummeriert zu führen und mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Einsichtsvermerke der zuständigen Behördenorgane sowie der von diesen herangezogenen Sachverständigen sind zuzulassen. Das Aussehen und der Inhalt des Fahrtenbuches haben dem in der Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen. Werden Zugpferde vorübergehend in einen anderen Stall verbracht, so ist dies vom Konzessionsinhaber in der Spalte Anmerkungen unter Anführung des Zeitraumes, der Adresse und des vollständigen Namens des Halters zu vermerken. Ebenso sind arbeitsfreie Tage der Zugpferde zu vermerken.

(2) Die Behörde kann Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer eines nach der Fahrzeugnummer bestimmten Fahrzeuges war. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der Konzessionsinhaber zu erteilen.

(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde stets unter Beachtung der Vorschriften über den Tierschutz art-, rasse- und altersgerecht zu behandeln. Er hat die Aufzeichnungen über den Einsatz der Zugpferde (Fahrtenbuch) der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Vom Konzessionsinhaber sind im Fahrtenbuch die Angaben über die eingesetzten Pferde (auch bei bestellten Fahrten), deren Chipnummern, die Fahrzeugnummern, der Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Stall und der Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Vom Kutscher sind im Fahrtenbuch in der Spalte Anmerkungen vor Fahrtantritt die von ihm überprüfte Einsatztauglichkeit der jeweiligen Zugpferde und während des Fahrdienstes in der dafür vorgesehenen Spalte des Fahrtenbuches die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen.

(3a) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde vor erstmaliger Verwendung im Betrieb veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen und im Zuge dieser Untersuchung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung von einem Tierarzt mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren, isogenormten Mikrochips kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip ist dem Pferd subkutan, auf der linken Halsseite im Übergang vom ersten zum mittleren Halsdrittel oberhalb der Wirbelsäule, einzusetzen. Der veterinärmedizinische Untersuchungsbefund hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips zu enthalten und ist den Überwachungsorganen (§ 15) auf Verlangen vorzuweisen. Der Konzessionsinhaber hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips sowie jedes Ausscheiden eines Pferdes aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe eines Tieres an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedenfalls schriftlich (allenfalls auch per E-Mail oder mittels Telefax) zu erfolgen. Vor dem erstmaligen Einsatz im Fahrdienst ist der Behörde ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers vorzulegen, welches die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes bestätigt.

(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand erhalten bleiben und zusätzlich zu den Nummerntafeln gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sind. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern sind von der Behörde festzusetzen und vom Konzessionsinhaber auf seine Kosten auf den zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar anzuschreiben oder zuverlässig am Fahrzeugrahmen im Bereich des Ein- bzw. Aufstieges anzubringen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss mindestens 10 mm hoch sein und dauernd mit der Pferdekutsche verbunden sein und darf nicht verändert oder mit Nummern anderer Kutschen ausgetauscht werden. Der Konzessionsinhaber hat jedes Ausscheiden einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf auch bei einer Weitergabe nicht verändert oder ausgetauscht werden.

(5) Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und Verkehrssicherheit entweder von einer veterinärmedizinischen Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde entsprechend den technischen Möglichkeiten der Auffangvorrichtung verhindert werden.

(6) Vor Verwendung der Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen im Fiaker- und Pferdemietwagenbetrieb ist der Behörde ein Gutachten der im Abs. 5 genannten Personen und Institutionen, welches neben einer Beschreibung der Ausführung und der Funktionsweise auch Angaben über Art und Umfang der durchgeführten Untersuchungen zu enthalten hat, vorzulegen. Das Erfordernis der Vorlage des Gutachtens entfällt, wenn der Behörde ein solches Gutachten bereits bekannt ist.

(7) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen dürfen nur dann Verwendung finden, wenn in Ansehung verkehrspolizeilicher und tierschutzrechtlicher Aspekte von Seiten der Behörde keine Bedenken bestehen.

(8) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Auffangfunktion ohne Unterbrechung und unabhängig von der Betätigung des Kutschers gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf den Abstand zum Zugpferd. Das Fassungsvermögen muss so ausgelegt sein, dass sämtliche feste Ausscheidungen während der Fahrt aufgefangen werden können. Der Kutscher hat die Exkremententasche oder sonstige Auffangvorrichtung am Ende jeder Fahrt zu entleeren. Eine Kopie des nach Abs. 5 erforderlichen Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Kotauffangvorrichtung inklusive einer bildlichen Darstellung im Echtbetrieb ist stets im Fahrdienst mitzuführen und den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

## § 13 Traditionsbild der Fiakerkutsche {#par_13}

(1) Im Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlandauers, des Vis-a-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés. Werbung im Fiakerfahrdienst ist unzulässig.

(2) Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und Tapezierung durch Verordnung festlegen.

## § 14 Strafbestimmung {#par_14}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, mit einer Geldstrafe von 140 Euro bis zu 3.500 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 70/2001, gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 4/2001, und gemäß § 4 Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012, LGBl. für Wien Nr. 20/2012, sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

(5) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.

## § 15 Behörden {#par_15}

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:

## § 16 Sprachliche Gleichbehandlung {#par_16}

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

## § 17 Übergangsbestimmungen {#par_17}

(1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:

(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.

(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Die auf Grund des § 17b Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(5) Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 3a und § 12 Abs. 4 binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten durchführen zu lassen.

## § 18 Inkrafttreten {#par_18}

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 12/2012 vom 17.2.2012

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4 und 5 treten vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Im § 9 Abs. 5 tritt ab 1. November 2001 an die Stelle der Zahl 142 die Zahl 120.

## § 19 Bezugnahme auf Richtlinien {#par_19}

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: