# Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang)

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang)

> Auf Grund der §§ 2 Abs. 2a und 2b, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999, wird angeordnet:

## § 1 {#par_1}

Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

## § 2 {#par_2}

In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

## § 3 {#par_3}

Die Untersuchungen gemäß §§ 1 und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist