# Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

> Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.

## § 2 {#par_2}

Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.