# Pflanzenschutz im Weinbau

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Weinbau

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/2002, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2003, sind fachgerecht zu bewirtschaften.

## § 2 {#par_2}

Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere ein jährlicher Schnitt der Rebkulturen sowie die Durchführung regelmäßiger Pflanzenschutz- und Bodenpflegemaßnahmen.

## § 3 {#par_3}

Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zur Gänze zu roden.

## § 4 {#par_4}

(1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richten sich an den Eigentümer des Weingartens.

(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).

## § 5 {#par_5}

(1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachgerechten Bewirtschaftung eines Weingartens festzustellen.

(2) Mit der Rechtswirksamkeit der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung wird der Fristenlauf (§ 3) in Gang gesetzt.

## § 6 {#par_6}

Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unterlassenen Maßnahmen innerhalb des im § 3 genannten Zeitraumes beim Magistrat die Feststellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Weingartens beantragen.

## § 7 {#par_7}

Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Magistrat über das Ausmaß der noch zu erfüllenden Rodungsverpflichtung abzusprechen.

## § 8 {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.