# Verbot der Ausbringung von Klärschlamm

Gesetz über das Verbot der Ausbringung von Klärschlamm

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Ausbringung von Klärschlamm in Wien ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind hygienisch unbedenkliche Produkte, die behandelten Klärschlamm beinhalten und deren Inverkehrbringen, insbesondere als Düngemittel, Komposte und Erden, nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

## § 2 {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

## § 3 {#par_3}

(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

## § 4 {#par_4}

(1) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinien 86/278/EWG, ABl. Nr. L 181/6 vom 4. Juli 1986, und 91/692/EWG, ABl. Nr. L 377/48 vom 31. Dezember 1991, sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 91/271/EWG, ABl. Nr. L 135/40 vom 30. Mai 1991, umgesetzt.

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/0188/A).

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.