# Wiener Pflegekindergeldverordnung

Verordnung der Wiener Landesregierung über das Pflegekindergeld (Wiener Pflegekindergeldverordnung – WPKGVO)

StF: LGBl. Nr. 1/2014

> Auf Grund des § 44 Abs. 5 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, wird verordnet:

Im RIS seit

26.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:

Im RIS seit

24.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.

Im RIS seit

07.05.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.

Im RIS seit

07.05.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.

Im RIS seit

07.05.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

07.05.2014