# Wiener Frühförderungsgesetz

Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG)

StF.: LGBl. Nr. 21/2010

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

23.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das weitere Bildungs- und spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor der Schulpflicht zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen verpflichtet werden.

Im RIS seit

09.05.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes

Im RIS seit

09.05.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Besuch der geeigneten elementaren Bildungseinrichtung hat während des gesamten verpflichtenden Kindergartenjahres im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zu erfolgen. Die Besuchspflicht beginnt mit dem 6. September 2010.

(2) Zum Besuch sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Besuchspflicht erfüllen.

(3) Das Fernbleiben ist nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten, Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen innerhalb des verpflichtenden Kindergartenjahres sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Erziehungsberechtigten haben Verhinderungen der elementaren Bildungseinrichtung zu melden.

(4) Von den Erfordernissen des WKGG, des WTBG sowie der Verordnungen, die auf Grund dieser Gesetze ergangen sind, kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der Umsetzung der Besuchspflicht unumgänglich notwendig ist. Der Träger der geeigneten elementaren Bildungseinrichtung hat das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles und das Absehen von der Einhaltung dieser Bestimmungen der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen von der Einhaltung dieser Bestimmungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.

Im RIS seit

09.05.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Von der Besuchspflicht gemäß § 3 ausgenommen sind Kinder,

(2) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Erziehungsberechtigten diesen der Behörde bis spätestens 30. Juni vor Beginn des kommenden verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Wird das Vorliegen eines Ausnahmegrundes angezeigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.

(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 24/2019 vom 9.5.2019

Im RIS seit

09.05.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Besuchspflicht ist von der Behörde mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die der Besuchspflicht unterliegen und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.

Dieses Verzeichnis hat folgende Daten zu enthalten:

(2) Die Träger der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, folgende Daten der besuchspflichtigen Kinder zum Nachweis der Erfüllung der Besuchspflicht automationsunterstützt zu verarbeiten und an die Behörde zu übermitteln:

(3) Die Behörde hat zum Nachweis der berechtigten Nichterfüllung der Besuchspflicht die Daten gemäß Abs. 1 derjenigen Kinder, die gemäß § 4 von der Besuchspflicht ausgenommen sind, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten. Zu diesem Zweck sind die Daten über die Schuleinschreibung und den vorzeitigen Schulbesuch (§ 4 Abs. 1 Z 1) von der zuständigen Stelle an die Behörde zu übermitteln.

(4) Zur Sicherstellung des beitragsfreien Besuches im Sinne des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 sind die Träger der elementaren Bildungseinrichtungen und die Behörde ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln. Die zur Gewährung von Förderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Im RIS seit

01.07.2019

## § 6 Behörden und Rechtsmittel {#par_6}

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die Nichterfüllung der in § 3 festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

09.05.2019

## § 8 In-Kraft-Treten {#par_8}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

27.03.2023

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

27.03.2023

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

27.03.2023

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

27.03.2023

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

27.03.2023

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

27.03.2023