# Wiener Kindergartengesetz

Umsetzungshinweis

CELEX Nr.: 32024L1385

Wiener Kindergartengesetz – WKGG [CELEX-Nrn.: 392L0051 und 301L0019]

StF: LGBl. Nr. 17/2003

Im RIS seit

23.05.2014

## § 1 Aufgaben der Kindergärten {#par_1}

Kindergärten haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

(1) Kindergärten haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen.

(2) Kindergärten haben durch ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept transparent darzulegen, wie die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden. Das Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:

(3) Jede Trägerin/jeder Träger eines Kindergartens hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte/einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben

zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte zu absolvieren.

Im RIS seit

09.12.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt nach den Grundsätzen

(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:

(3) Im Kindergarten sind für nicht schulpflichtige Kinder von Fachkräften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren einen Kindergarten besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen vom Kindergarten automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und nach Möglichkeit entweder eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen oder über eine mindestens 10jährige Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen. Bei Einsatz von sonstigem qualifizierten Personal (Sprachförderkräfte) muss dieses mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und entweder über eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder über eine mindestens 10jährige Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen.

Im RIS seit

09.12.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.

(1a) Kindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.

(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1, 1a und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.

(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:

(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.

(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:

Im RIS seit

16.05.2025

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

(1) Jeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 angestellt werden, die

Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter hat jährlich aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Modulen eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(3) Die Leiterin oder der Leiter ist verantwortlich für

(4) Für die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben hat die Trägerin oder der Träger des Kindergartens zu gewährleisten, dass der Leiterin oder dem Leiter pro Woche Arbeitsstunden zumindest in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

(5) Übernimmt die Trägerin oder der Träger des Kindergartens Teile der in Abs. 3 genannten Aufgaben, so kann das in Abs. 4 genannte Zeitkontingent der Leiterin oder des Leiters um bis zu 30 % unterschritten werden. Ab sieben Gruppen ist jedenfalls eine Leiterin oder ein Leiter im Umfang einer Vollzeitanstellung erforderlich.

Im RIS seit

29.04.2019

## § 3b Im RIS seit {#par_3b}

(1) Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(3) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Inhalte dieser Fortbildungen müssen sich auf mehrere der folgenden Themengebiete beziehen:

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.

(5) Der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal darf längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahres erfolgen, in welchem der Einsatz angezeigt wird. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal unverzüglich zu ersetzen.

(6) Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Abs. 1 nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

(7) Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2.

(8) Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Abs. 6 oder Abs. 7 abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden. Stellt sich nach bescheidmäßiger Bewilligung heraus, dass die Bestimmungen der §§ 1 und 2 oder die Inhalte der Ergänzung des pädagogischen Konzepts nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.

(9) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 und Abs. 8 letzter Satz kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

21.10.2024

## § 3c Im RIS seit {#par_3c}

(1) Um die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder in Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, d und e zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Betreuung eines Kindes gemäß Abs. 1 binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:

(3) Für jedes Kind ist ein individueller Entwicklungs- und Teilhabeplan binnen drei Monaten ab Anzeige bei der Behörde vorzulegen. Diese Frist kann einmalig von der Behörde verlängert werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere eine längere Erkrankung des Kindes, dies erforderlich machen. Dieser Entwicklungs- und Teilhabeplan ist laufend zu evaluieren und an die Entwicklung des Kindes anzupassen.

(4) Wird eine Betreuung im Sinne des Abs. 1 angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

21.10.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Erziehungsberechtigten haben zum Zweck der Gewährleistung einer funktionierenden Bildungspartnerschaft Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes, des Kinderschutzkonzeptes sowie der Namen und der Ausbildungen der in der Betreuung ihres Kindes eingesetzten Personen sowie des Namens der Leitung durch die Trägerin oder den Träger des Kindergartens. Diese Informationen ermöglichen eine funktionierende Bildungspartnerschaft.

(2) Innerhalb eines Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).

(3) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal anzubieten. Von der Leiterin oder dem Leiter sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

(4) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Betriebswochen ein Elternabend einzuberufen.

(5) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin oder dem Leiter, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin oder dem Leiter eingebracht, so ist diese oder dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin oder der Leiter hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigen über das Ergebnis zu informieren.

(6) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.

Im RIS seit

09.12.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in diesem Gesetz und in der Verordnung gemäß § 9 enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.

(3) Vor Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde eine Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.

(4) Wird ein Kindergarten ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Kindergartens zu verfügen.

Im RIS seit

09.12.2022

## § 6 Änderung der Betriebsbewilligung {#par_6}

Jede Änderung des Kindergartens, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung hat auch den bereits bewilligten Kindergarten so weit zu umfassen, als dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.

## § 7 Vorschreibung zusätzlicher Auflagen {#par_7}

Ergibt sich nach Bewilligung des Kindergartens, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß § 10 Z 2, 6, 7 und 9 zu enthalten.

(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.

(3) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder der Leiter sowie die Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.

(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich zu melden.

Im RIS seit

07.03.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens zu erlassen. Diese hat Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder bietet.

(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

Im RIS seit

09.12.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens ist bei der Behörde einzubringen und hat zu enthalten:

Im RIS seit

09.12.2022

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

(1) Die Behörde ist ermächtigt, für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über Trägerinnen und Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder den Leiter sowie Betreuungspersonen einzuholen und diese Daten zu verwenden:

(2) Die Behörde ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.

Im RIS seit

07.03.2018

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn

(2) Beschwerden (§ 15 Abs. 2) gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Wird die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 9 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe eines anderen Kindergartens vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend §§ 1, 1a und 2 gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe ist von der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.

Im RIS seit

09.12.2022

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kindergärten den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.

(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leitung in einem Kindergarten tätig gewesen sein.

(3) Die Kontrolle der Zuerkennung und Abwicklung von Förderungen im Zusammenhang mit Kindergärten ist Aufgabe des Magistrats.

Im RIS seit

17.07.2023

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht im Sinne des § 12 Abs. 1 ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.

(2) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der obsorgeberechtigten Personen der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:

(3) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:

(4) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der Trägerin oder des Trägers oder deren Organe zu verarbeiten:

(5) Die Trägerin oder der Träger eines Kindergartens ist verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln. Der Magistrat ist ermächtigt, diese Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und an die Statistik Austria zur Erstellung der Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen zu übermitteln.

(6) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.

(7) Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.

Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens ist ermächtigt zu dem genannten Zweck folgende personenbezogene Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:

(8) Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(9) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zwecke der bestmöglichen Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen im Sinne des § 3c (Inklusion) folgende Daten der betroffenen Kinder zu verarbeiten:

Diese Daten sind bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in dem das betroffene Kind das siebte Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren und danach zu löschen.

Im RIS seit

21.10.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer

(3) Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn sie/er den ihr/ihm in § 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

09.12.2022

## § 14 {#par_14}

(1) Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.

(2) Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat gemäß Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualitfikationen mit den Befähigungen gemäß Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:

(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlenden Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.

(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

## § 15 Behörden und Rechtsmittel {#par_15}

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, außer Kraft.

(2) Bewilligungen für Kindergärten, die auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 5.

(3) Die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten haben spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 zu entsprechen. Die Behörde kann für die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten auf Antrag von einzelnen, die sanitären Einrichtungen betreffenden Anforderungen, Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anforderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene sanitären Anforderungen festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann. Die Nachsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3a) Die Behörde kann bis 31. Dezember 2012 bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von dem in der Verordnung festzusetzenden Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche (Abs. 2 Z 4) Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 1 km nicht genügend Betreuungsplätze in anderen Kindergärten vorhanden sind.

(4) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.

(5) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Absolvierung der in § 3a Abs. 1 Z 2 normierten Ausbildung für jene Leiterinnen und Leiter, welche sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in einem Anstellungsverhältnis befinden, bis spätestens 1. Jänner 2023 nachzuweisen. Die Absolvierung der Managementausbildung gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Fortbildung im Sinne des § 3a Abs. 2.

(6) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die in § 3a Abs. 4 normierten Zeitkontingente ab Beginn des Kindergartenjahres 2018/2019 zu gewährleisten.

(7) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat das Kinderschutzkonzept gemäß § 1a Abs. 2 für jene Standorte, die bereits über eine Bewilligung gemäß § 5 verfügen, bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erstellen und umzusetzen.

Im RIS seit

09.12.2022

## § 17 In-Kraft-Treten {#par_17}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. März 2003 in Kraft gesetzt werden.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

30.03.2023

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

30.03.2023