# Wiener Jugendschutzgesetz 2002

Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002)

StF.: LGBl. Nr. 17/2002

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

23.05.2014

## § 1 Zielbestimmung {#par_1}

Aufgabe dieses Gesetzes ist unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmern und Veranstaltern sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen und unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993,

## § 2 Informationspflicht {#par_2}

Das Land Wien hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte über

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Sinne dieses Gesetzes sind

Im RIS seit

12.05.2020

## § 4 Altersnachweis {#par_4}

Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

## § 5 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen {#par_5}

(1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.

## § 6 Pflichten der Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen {#par_6}

(1) Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.

(2) Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

## § 7 Allgemeine Pflichten {#par_7}

Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jeder Person verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.

(2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt.

(3) Die Behörde kann durch Verordnung den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung von jungen Menschen mit Grund zu befürchten ist.

(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu veröffentlichen; sie tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Sofern diese Veranstaltung öffentlich angekündigt wird, ist auf die behördliche Beschränkung hinzuweisen.

Im RIS seit

18.02.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Junge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß § 2 Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.

(2) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen, Betriebsräumlichkeiten oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, die diese in ihrer Entwicklung gefährden könnten. Dies sind insbesondere:

(3) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht an öffentlichen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.

(4) Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.

Im RIS seit

29.06.2025

## § 10 Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen {#par_10}

(1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2009, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.

Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese

(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.

(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind. Insbesondere Datenträger, die Computerspiele beinhalten, dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben werden, wenn auf Grund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung ersichtlich ist, dass sie für junge Menschen dieses Alters geeignet sind. Wenn auf einem Datenträger, der ein Computerspiel beinhaltet, keine PEGI Kennzeichnung angebracht ist, ist bis 1. Jänner 2013 auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) Klassifizierung als Eignungsgrundlage für die Abgabe ausreichend.

Keine PEGI oder USK Kennzeichnungspflicht besteht für Computerspiele zu Informations-, Instruktions-oder Lehrzwecken, die als Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind und junge Menschen in ihrer Entwicklung nicht gefährden.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Junge Menschen dürfen nicht:

(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:

Im RIS seit

29.06.2025

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

(1) Junge Menschen dürfen nicht:

(2) An junge Menschen ist jede Form der Weitergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen) von alkoholischen Getränken bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen, verboten.

Im RIS seit

18.02.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche

(5) Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.

(6) Junge Menschen, die gegen § 11 Abs. 1 Z 2 oder § 11a Abs. 1 Z 3 verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.

(7) Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für

(8) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2, § 11 und § 11a erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.

Im RIS seit

29.06.2025

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

(1) Testkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10, § 11 und § 11a erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 10, § 11 und § 11a enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß § 12a Abs. 1 erfolgen. § 7 VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.

(3) Um die ordnungsgemäße Durchführung von Testkäufen sicherzustellen, sind jedenfalls folgende Voraussetzungen einzuhalten:

Im RIS seit

29.06.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und Abs. 8 mitzuwirken durch

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.

Im RIS seit

29.06.2025

## § 14 Schlussbestimmungen {#par_14}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. April 1985 zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 34, außer Kraft.