# Wiener Umgebungslärmschutzgesetz

Gesetz über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz) [CELEX Nrn.: 32001L0042 und 32002L0049]

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

26.05.2014

## § 1 Ziel des Gesetzes {#par_1}

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorbeugung, Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm und seiner gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden folgende Maßnahmen vorgesehen:

## § 2 Anwendungsbereich {#par_2}

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf jede Form von Straßenverkehrslärm und Industrielärm, dem Menschen ausgesetzt sind.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Baulärm, Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln.

## § 3 Begriffsbestimmungen {#par_3}

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

(2) Weiters bedeuten die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher auszuführenden Begriffe Folgendes:

## § 4 Allgemeine Festlegungen {#par_4}

(1) Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen sind für das gesamte Landesgebiet zu erstellen.

(2) Der Tageszeitraum wird wie folgt festgelegt:

## § 5 Lärmbewertung {#par_5}

(1) Zur Erstellung der Strategischen Lärmkarten und Konfliktpläne sind die Lärmimmissionen anhand der Lärmindizes Lden und Lnight zu bewerten.

(2) In den Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen ist der Mittelwert der Lärmimmissionen im jeweils vorangegangen Kalenderjahr darzustellen.

## § 6 Strategische Lärmkarten {#par_6}

(1) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten zu erstellen für

(2) Die Strategischen Lärmkarten sind getrennt nach Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.

(3) Die Darstellung und der Inhalt der Strategischen Lärmkarten müssen den durch Verordnung gemäß § 13 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.

## § 7 Konfliktpläne {#par_7}

(1) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne getrennt nach den in § 6 angegebenen Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.

(2) Die Darstellung und der Inhalt der Konfliktpläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.

## § 8 Aktionspläne {#par_8}

(1) Die Behörde (§ 16) hat die in den Strategischen Lärmkarten aufgezeigten Lärmprobleme anhand von Aktionsplänen darzustellen und ihnen entgegenzuwirken.

(2) Aktionspläne sind jedenfalls dann zu erstellen, wenn ein Konfliktplan eine Überschreitung der in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte ergibt. Die Behörde (§ 16) hat diesfalls anhand der Aktionspläne eine Verminderung der Lärmbelastung zu erwirken.

(3) Die Behörde (§ 16) hat durch Aktionspläne weiters sicherzustellen, dass die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 2 festgelegten ruhigen Gebiete als solche erhalten bleiben.

(4) Die Aktionspläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.

(5) Die Behörde (§ 16) hat Aktionspläne spätestens bis zum 31. Mai 2008 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

## § 9 Umweltprüfung {#par_9}

(1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen ist durchzuführen, sofern die Aktionspläne

(2) Wird nur ein Rahmen für die Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen eines Aktionsplanes vorgenommen, ist anhand der in Anhang II näher ausgeführten Kriterien zu prüfen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Behörde (§ 16) die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite der Behörde (§ 16) zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die Behörde (§ 16) einen Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich des Aktionsplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

(5) Der Umweltbericht muss den Anforderungen gemäß Anhang III dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Aktionsplanes zu berücksichtigen sind. Zur Erlangung der in Anhang III dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Aktionsplanes herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist zur Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen Stellung zu nehmen.

(6) Die Behörde (§ 16) hat den Entwurf des Aktionsplanes und den Umweltbericht öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Behörde (§ 16) eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist der Entwurf des Aktionsplanes und der Umweltbericht zu übermitteln und die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen gemäß § 10 sind bei der Erstellung des Aktionsplanes zu berücksichtigen.

(7) Wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, so hat die Behörde (§ 16) dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

## § 10 Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung {#par_10}

(1) Wenn

(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über

(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung gemäß § 12 Abs. 2 zu übermitteln.

(4) Wird im Rahmen der Erstellung von Aktionsplänen im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmverminderung oder Lärmverhütung in einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht oder der Entwurf eines Aktionsplanes übermittelt, so hat die Behörde (§ 16) die betroffenen Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 und die Öffentlichkeit in der in § 9 Abs. 6 vorgesehenen Art und Weise einzubeziehen. Die Behörde (§ 16) hat die eingelangten Stellungnahmen dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit diesem Konsultationen zu führen.

## § 11 Einbindung der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers {#par_11}

(1) Die Behörde (§ 16) hat im Zuge des Erstellens von Aktionsplänen die Bezirksvorsteherin bzw. den Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes über die geplanten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bezirksvorsteherin bzw. dem Bezirksvorsteher ist hinsichtlich der geplanten Maßnahmen die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

## § 12 Information der Öffentlichkeit {#par_12}

(1) Die Behörde (§ 16) hat die Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne sowie die überarbeiteten Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(2) Wenn der Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Behörde (§ 16) zusätzlich zu den Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

## § 13 Verordnungsermächtigung {#par_13}

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zur Beschreibung

(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft die in § 8 Abs. 3 genannten ruhigen Gebiete festzulegen.

## § 14 Mitteilung an die Europäische Kommission {#par_14}

Die Behörde (§ 16) hat die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 genannten Informationen aus den Strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen einem Monat nach den in § 6 und § 8 genannten Zeitpunkten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Zusammenführung und Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

## § 15 Ausschluss subjektiv-öffentlicher Rechte {#par_15}

Weder durch dieses Landesgesetz noch durch die Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne werden subjektiv-öffentliche Rechte oder privatrechtliche Rechtsansprüche begründet.

## § 16 Behörde {#par_16}

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.

## § 17 Verweise {#par_17}

Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Durch sämtliche Bestimmungen dieses Landesgesetzes werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S 1 und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 v. 21.7.2001, S 30 umgesetzt.

Im RIS seit

30.07.2019

## § 19 In-Kraft-Treten {#par_19}

Das Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## Anl. 1 Festlegung der Schwellenwerte {#prov_anl_1}

Um das Verhältnis zwischen unzumutbarer Belastung und Lden bzw. Lnight für Straßenverkehrslärm und für Lärm von Gebieten für industrielle Tätigkeiten zu bewerten, werden als Grundlage für die Aktionsplanung nachfolgende Schwellenwerte festgelegt:

## Anl. 2 Anhang II {#prov_anl_2}

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 2

## Anl. 3 Anforderungen an den Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 4 {#prov_anl_3}

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen: