# Festsetzung des zu entrichtenden Behandlungsbeitrags für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren Wohnsitz nicht in Wien haben

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages

> Auf Grund des § 51 a Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 74/1990, wird verordnet:

Im RIS seit

14.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben und für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze von einem Sozialversicherungsträger an den Krankenanstaltenträger zu leisten sind (sozialversicherte Patienten), wird der Behandlungsbeitrag pro Pflegetag nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 3 wie folgt festgesetzt:

1.

Krankenhaus Lainz

Wilhelminenspital

Franz-Josef-Spital

Krankenhaus Rudolfstiftung

Elisabeth-Spital

Allgemeine Poliklinik

Krankenhaus Floridsdorf

Sophien-Spital

Pulmologisches Zentrum

Orthopädisches Krankenhaus Gersthof

Semmelweis-Frauenklinik

Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel

Neurologisches Krankenhaus Maria-Theresien-Schlössel

Preyer'sches Kinderspital

Mautner Markhof'sches Kinderspital

Kinderklinik Glanzing

231,10 Euro

2.

Allgemeines Krankenhaus (einschließlich St. Anna-Kinderspital)

457,11 Euro

3.

Psychiatrisches Krankenhaus Baumgartner Höhe

(ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten

freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Medizinischen

Abteilung im Pavillon 23), Psychiatrisches Krankenhaus

Ybbs a. d. Donau

212,93 Euro

4.

Hanusch-Krankenhaus

267,44 Euro

5.

Orthopädisches Spital (Speising)

231,10 Euro

(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge verringern sich um den Kostenbeitrag gemäß § 46 a Wr. KAG, soweit ein solcher zu leisten ist.

Im RIS seit

17.04.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben und für deren Anstaltspflege keine Pflegegebührenersätze von einem Sozialversicherungsträger an den Krankenanstaltenträger zu leisten sind (nicht sozialversicherte Patienten einschließlich der Sozialhilfefälle), wird der Behandlungsbeitrag pro Pflegetag nach Maßgabe des § 3 wie folgt festgesetzt:

1.

Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

16,71 Euro

2.

Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

43,60 Euro

3.

Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

49,42 Euro

4.

Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 1 Z 4

53,05 Euro

5.

Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 1 Z 5

16,71 Euro

Im RIS seit

17.04.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Den Beträgen gemäß §§ 1 und 2 ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 vH hinzuzurechnen.

Im RIS seit

17.04.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Sofern die von den Sozialversicherungsträgern zu leistenden Pflegegebührenersätze den Betrag von 87,35 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 bzw. den Betrag von 45,20 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 übersteigen, sind die Mehrbeträge von Beträgen gemäß § 1 Abs. 1 in Abzug zu bringen.

Im RIS seit

17.04.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Ergibt sich nach Ausfertigung einer Zahlungsaufforderung (§ 54 Wr. KAG) ein Grund zur Änderung gemäß § 4, dann ist eine neue Zahlungsaufforderung auszufertigen; mit der Neuausfertigung verliert die frühere Zahlungsausfertigung ihre Wirksamkeit.

Im RIS seit

17.04.2014

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages, LGBl. für Wien Nr. 19/1991, ihre Wirksamkeit.

Im RIS seit

17.04.2014