# Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen

Gesetz über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## § 1 {#par_1}

(1) Bei der Pflanzung von Bäumen, Weinstöcken, Sträuchern und ähnlichen Gewächsen sind folgende Mindestabstände von der Grenze gegen solche Grundstücke einzuhalten, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung einer Nutzung im Rahmen des Obst-, Garten-, Wein- oder Ackerbaues gewidmet sind:

Gegen Weingärten

Gegen andere Grundstücke

1. Nüsse auf allen Unterlagen

6 m

5 m

2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen

5 m

4 m

3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlagen

3 m

2 m

4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling

4 m

3 m

5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf Quitten

1,5 m

1,5 m

6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten

1,4 m

0,7 m

7. Weinstöcke

a) bei Stock- und Drahtrahmenkulturen

0,8 m

halbe Reihenentfernung

b) bei Hochkulturen

1,5 m

halbe Reihenentfernung

8. sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe

a) bis 2 m

1 m

0,5 m

b) bis 3 m

2 m

1 m

c) bis 5 m

5 m

2,5 m

d) über 5 m

6 m

3 m

(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.

(3) Der Mindestabstand gemäß Abs. 1 ist von der Mitte des Stammes, Stockes oder Strauches zu messen.

## § 2 {#par_2}

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Pflanzungen

## § 3 {#par_3}

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 1 050 Euro zu bestrafen.

## § 4 {#par_4}

(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 3 ist vom Magistrat den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten des Grundstückes, auf dem eine Pflanzung, die Neuanlage eines Weingartens oder die Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur entgegen den Vorschriften des § 1 vorgenommen wurde, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zu erteilen, wenn seit dem Beginn der Pflanzung, der Neuanlage eines Weingartens oder der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur zwei Jahre verstrichen sind.

## § 5 {#par_5}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1976 in Kraft.