# Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachung betreffend den Beschluss des Wiener Landtages, mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien erlassen wird

StF.: LGBl. Nr. 58/2001

Kundmachung betreffend den Beschluss des Wiener Landtages, mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien erlassen wird

Im RIS seit

15.05.2014

## § 1 I. Sprachliche Gleichbehandlung {#par_1}

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Präsidenten, den Zweiten und Dritten Präsidenten. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten über. Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch seinen Präsidenten.

(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach der Wiener Stadtverfassung (WStV) und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten über.

(3) Der Präsident leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Ruf zur Ordnung. Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann der Präsident einem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.

(4) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.

(4a) Der Präsident ist weiters berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen. Beabsichtigt der Präsident eine Unterbrechung, die nicht bloß einer Beratung in der Präsidialkonferenz dient, so hat er zuvor dem Landtag Gelegenheit zu geben, über die Unterbrechung Beschluss zu fassen. Die Sitzungsunterbrechung darf höchstens zwei Werktage dauern. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag, 9.00 Uhr, der frühestmögliche Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. Die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verfügt der Präsident.

(4b) Der Präsident ist zur Unterbrechung der Sitzung ohne vorangegangene Debatte verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt wird. Ist das Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Im Falle der Unterbrechung der Sitzung auf Verlangen darf die Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage dauern.

(5) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag. Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.

(6) Die in den Abs. 3 bis 5 vorgesehenen Rechte hat jeder Präsident im Falle seiner Vorsitzführung - unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz - eigenverantwortlich auszuüben.

(7) Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören wolle.

(8) Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses des Landtags erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzuberufen und mit diesen die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung zu beraten. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden Klub des Landtages namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzuberufen und mit diesen die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung zu beraten. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Landtag vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.

(9) Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages. Er hat die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzuberufen und sich mit diesen zu beraten. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Landtag verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden Klub des Landtages namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzuberufen und sich mit diesem zu beraten. Der Präsident hat die für den Landtag vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.

(10) Alle Landtagsabgeordneten sind vom Präsidenten des Landtages nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.

Im RIS seit

15.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die gemäß § 18 WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.

(2) Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.

(3) Die Klubs des Landtages haben dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft zu machen. Damit gelten diese als für die jeweilige Gesetzgebungsperiode zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Landtages bestellt.

Im RIS seit

15.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Klubsekretäre oder Klubdirektoren können an den Sitzungen der Präsidialkonferenz teilnehmen. Die Vorgenannten haben sich - sofern sie nicht Gemeindebedienstete oder gewählte Mandatare sind - gegenüber dem Präsidenten des Landtages zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich zu verpflichten. Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.

(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.

(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten des Landtages einberufen. In den Sitzungen der Präsidialkonferenz führt der Präsident des Landtages den Vorsitz.

(4) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach der Wiener Stadtverfassung und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben. Insbesondere hat sie den Präsidenten des Landtages bei

(5) Nicht an der Sitzung der Präsidialkonferenz teilnehmende Präsidenten des Landtages sind vom Vorsitz führenden Präsidenten (Abs. 3) über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu informieren. Alle Präsidenten haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer Vorsitzführung zu beachten.

Im RIS seit

12.05.2025

## § 5 Schriftführer {#par_5}

(1) Die vom Gemeinderat gewählten Schriftführer haben dieses Amt auch in den Landtagssitzungen zu versehen.

(2) Abwechselnd hat je einer dieser Schriftführer das Sitzungsprotokoll zu beglaubigen und über Aufforderung des Präsidenten Schriftstücke u. dgl. zu verlesen. Die Reihenfolge ihrer Berufung zu diesen Funktionen wird durch Übereinkunft bestimmt, mangels einer solchen durch den Präsidenten.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Über jede Sitzung des Landtages ist von der Magistratsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und zwei Wochen nach der Sitzung eine Woche hindurch zur Einsicht für alle Mitglieder des Landtages und der Landesregierung aufzulegen.

(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind während der Auflagefrist dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlasst.

(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendung erhoben wurde beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.

(4) Das Protokoll hat die Mitteilungen des Präsidenten, den vollen Wortlaut oder einen Auszug des bekannt gegebenen Einlaufes, die aufgerufenen mündlichen Anfragen, die Inhaltsangaben der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der Mitteilungen des Landeshauptmannes und von Mitgliedern der Landesregierung sowie alle Beschlüsse zu enthalten. In dem Protokoll ist auch festzuhalten, welche wahlwerbende Partei für oder gegen einen Antrag gestimmt hat. Soweit innerhalb einer wahlwerbenden Partei kein einheitliches Abstimmungsverhalten vorliegt, ist auch das unterschiedliche Abstimmungsverhalten innerhalb der jeweiligen wahlwerbenden Partei zu protokollieren.

(5) Das Protokoll wird nach der Genehmigung mit der Beilage, in die der Wortlaut der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der schriftlichen Beantwortung aller Anfragen aufzunehmen ist, den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zugesendet. Das Original wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt und im Wiener Stadt- und Landesarchiv mit der Beilage aufbewahrt. Das Protokoll über eine öffentliche Sitzung kann von jeder Person eingesehen werden.

(6) Über jede öffentliche und nicht öffentliche Sitzung des Landtages wird ein wörtliches Protokoll verfasst, welches die Verhandlungen sowie den Wortlaut der aufgerufenen mündlichen Anfragen vollständig wiederzugeben hat. Dieses Protokoll ist an Hand von Tonbandaufnahmen, von stenografischen Aufzeichnungen oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufzunehmen. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst nach Verschriftlichung des Protokolls gelöscht werden. Das wörtliche Protokoll über die öffentlichen Sitzungen ist den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zuzusenden und im Wiener Stadt- und Landesarchiv zur Einsicht für jede Person aufzulegen. Das wörtliche Protokoll über die nicht öffentlichen Sitzungen des Landtages wird nicht veröffentlicht. Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung ist aber die Einsicht zu gewähren.

(7) Jeder Redner erhält für einen Zeitraum von acht Tagen die schriftliche Wiedergabe seiner Ausführungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Reinschrift des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Sitzung und die Reinschrift des Protokolls über die nicht öffentliche Sitzung veranlasst.

Im RIS seit

10.07.2019

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

(1) Der Schriftverkehr im Landtag wird in elektronischer Form abgewickelt.

(2) Langen beim Landtag Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.

(3) Sofern die elektronische Abwicklung des Schriftverkehrs technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig (z.B. Antragstellung während der Sitzung) ist, hat diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall vorübergehender technischer Hindernisse sind diese Schriftstücke in elektronischer Form zu erfassen.

Im RIS seit

10.07.2019

## § 7 Anzahl und Einberufung der Sitzungen {#par_7}

(1) Die Sitzungen des Landtages sind gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

(2) Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefassten Beschlüsse sind ungültig.

(3) Ergeben sich nach der Einberufung Hindernisse für die Abhaltung der Sitzung, so ist der Präsident berechtigt, die Sitzung abzusagen.

(4) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.

(5) Die Landtagsabgeordneten sind verpflichtet, jede Änderung der im Abs. 4 genannten Zustelladresse dem Präsidenten unverzüglich bekannt zu geben.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen.

(2) Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben.

(3) Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.

(3a) Die Sitzungen auf Verlangen beginnen grundsätzlich um 9.00 Uhr, jedoch nicht später als um 12.00 Uhr. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Pro Kalendertag dürfen höchstens zwei Sitzungen auf Verlangen stattfinden. Jenes Verlangen, das zuerst eingebracht wurde, hat Vorrang bei der zeitlichen Reihung.

(3b) In den Sitzungen des Landtages auf Verlangen findet keine Fragestunde, keine Aktuelle Stunde und keine dringliche Initiative statt. Eine Mitteilung findet nur aus dringenden Gründen statt, wenn sie der Präsident nach Anhörung in der Präsidialkonferenz zulässt.

(4) In den Sitzungen des Landtages auf Verlangen im Sinne des Abs. 1 dürfen Geschäftsstücke nicht verhandelt werden.

(5) Zum Verlangen im Sinne des Abs.1 ist die Einbringung von Beschluss-(Resolutions-)Anträgen zulässig. § 27 Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Die Redezeit für die Begründung des Verlangens beträgt 10 Minuten. Die Redezeit in der ersten Runde nach der Begründung des Verlangens beträgt 20 Minuten pro Redner, wobei die Abgeordneten oder der Klub, die bzw. der das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen. Die Reihenfolge der weiteren Redner in der ersten Runde bestimmt sich – mit Ausnahme der Fraktion, die den Erstredner gestellt hat – nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2). Erfolgt die Begründung und die Erstrede durch dieselbe Person, beträgt deren Gesamtredezeit 30 Minuten. Bei Wortmeldungen nach der ersten Runde beträgt die Redezeit pro Redner 15 Minuten. Die Reihenfolge der Redner nach der ersten Runde bestimmt sich nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2).

Im RIS seit

12.05.2025

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit vom Präsidenten (§ 7 Abs. 2) ausnahmsweise eine Sitzung einberufen werden. Die Bestimmung des § 8 gilt auch für diese sitzungs(tagungs)freie Zeit.

Im RIS seit

17.04.2014

## § 9 Öffentlichkeit der Sitzungen {#par_9}

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 8 Abs. 1, Fragestunden, Aktuelle Stunden, Sitzungen, in denen Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 39a Abs. 1 behandelt werden, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 39b Abs. 1 behandelt werden, und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.