# Überlassung von Geschäften der Landesregierung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden

StF.: LGBl. Nr. 35/2000

> Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/1999, wird verordnet:

Im RIS seit

19.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Folgende der Landesregierung zukommende Geschäfte werden dem Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen:

Im RIS seit

25.11.2021

## § 2 {#par_2}

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 9/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 36/1991, außer Kraft.