# Übertragung der Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen an die Landespolizeidirektion Wien

Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## § 1 {#par_1}

Für die Dauer der Geltung der im § 2 genannten ortspolizeilichen Verordnungen hat die Landespolizeidirektion Wien an deren Vollziehung mitzuwirken durch

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnungen sind:

## § 3 {#par_3}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.