# Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelgten Angelegh. des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelegten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird

> Auf Grund des Art. 118 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird auf Antrag der Gemeinde Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Besorgung der im § 198 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/ 1974, festgelegten Aufgaben der Gemeinde wird für den Bereich der Gemeinde Wien mit Wirksamkeit vom 1. August 1974 auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen.

## § 2 {#par_2}

Mit Ablauf des 31. Juli 1974 verliert die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Oktober 1968, LGBl. für Wien Nr. 35, ihre Wirksamkeit.