# Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nr. 32006L0025]

> Auf Grund der §§ 73a Abs. 5, 74, 75, 81 bis 82, 85 Abs. 4, 85c Abs. 4, 85i Abs. 6, 86 Abs. 6, 88f, 88i, 88j und 88l Z 4 bis 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten gemäß § 85 Abs. 1 Wr. LAO 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.

(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).

(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.

(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).

(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind.

(6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausgesetzt sind.

## § 3 Expositionsgrenzwerte {#par_3}

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 6, 7 Abs. 3, 8 und 9 anzuwenden.

## § 4 Bewertungen und Messungen {#par_4}

(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:

(2) Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann zB die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach dem Stand der Technik sein.

(3) Falls die Bewertung gemäß Abs. 1 keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach dem Stand der Technik erfolgen.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen

(5) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(6) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe, angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

## § 5 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren {#par_5}

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:

(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden, wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensystemen, Anhang A VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, insbesondere Tabelle A.4, und nach den Klassen für Laser, Anhang B VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf

(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 7 und 8 Wr. LAO 1990 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

## § 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer {#par_6}

(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, zB indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach den §§ 81 und 81b Wr. LAO 1990 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 81a Wr. LAO 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

## § 7 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm {#par_7}

(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 Wr. LAO 1990) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 6 Wr. LAO 1990 auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

## § 8 Inhalt des Maßnahmenprogramms {#par_8}

(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:

(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.

## § 9 Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung {#par_9}

(1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu benutzen:

(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn es technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.

(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen

## § 10 Natürliche optische Strahlung {#par_10}

(1) Der Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 74, 75, 81 bis 82, 86 Abs. 6, 88f, 88i und 88j Wr. LAO 1990 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zB Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut oder geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut in Betracht.

(2) Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 77 Abs. 2 Z 8 Wr. LAO 1990).

## § 11 Bezugnahme auf EU-Richtlinien {#par_11}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 38 umgesetzt.

## § 12 In-Kraft-Treten {#par_12}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.