# Übertragung der Vollziehung auf dem Gebiet der Straßenpolizei an die Landespolizeidirektion Wien

Gesetz, womit der Landespolizeidirektion Wien auf dem Gebiet der Straßenpolizei Aufgaben der Vollziehung übertragen werden

StF: LGBl. Nr. 30/1960

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

19.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Auf dem Gebiet der Straßenpolizei wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung in folgendem Umfang übertragen:

(2) Die Landespolizeidirektion Wien darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.

(3) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g dem Magistrat der Stadt Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

13.02.2023

## § 2 {#par_2}

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.