# Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Gesetz über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz)

> Der Wiener Landtag hat in Ausführung des Art. I des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG und hinsichtlich des § 9 gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG beschlossen:

## § 1 {#par_1}

(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur haben die Agrarbehörden landwirtschaftliche Siedlungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben,

## § 2 {#par_2}

Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

## § 2a {#par_2a}

(1) Die in § 2 Z. 6 genannten Erwerbsvorgänge sind auch dann Gegenstand von Siedlungsverfahren, wenn der Erwerb durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger erfolgt, sofern dieser selbst im Betrieb mitarbeitet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Erwerbsvorgänge sind keine Siedlungsmaßnahme, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

## § 3 {#par_3}

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag folgender physischer und juristischer Personen durchzuführen:

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind die Antragsteller sowie jene Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen oder denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.

## § 4 {#par_4}

(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.

(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:

(3) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 ist die Wiener Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 bzw. § 2a aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen. In gleicher Weise hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Versteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.

(5) Die Behörde hat Bescheide gemäß Abs. 2 und 4 über Siedlungsmaßnahmen gemäß § 2a mit der Bedingung zu erlassen, daß diese Bescheide ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

## § 5 {#par_5}

(1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden; diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 15 Jahren zu befristen.

(2) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die im Siedlungsverfahren erworben wurden, binnen 15 Jahren vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, nur mit Zustimmung der Behörde veräußert oder belastet oder dem Siedlungszweck entfremdet werden.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Rechte oder Verpflichtungen gemäß Abs. 1 mit Einwilligung des Berechtigten aufzuheben oder der Veräußerung oder Belastung gemäß Abs. 2 zuzustimmen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Zuteilung von Rechten gemäß § 4 Abs. 2, Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte und deren Aufhebung sind im Grundbuch von Amts wegen einzutragen; Bescheide, mit denen solche Verfügungen getroffen werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

## § 6 {#par_6}

(1) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

(2) Bescheide gemäß § 5 Abs. 4 sind nach deren Rechtskraft dem zuständigen Grundbuchsgericht zuzustellen.

## § 7 {#par_7}

Stattgebende Bescheide nach § 4, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 oder § 2a aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172).

## § 8 {#par_8}

(1) Als Siedlungsträger (§ 3 Abs. 2 lit. c) können durch Bescheid juristische Personen anerkannt werden, wenn nach der ihre Organisation regelnden Vorschrift und nach ihrer Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.

(2) Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke, Gebäude oder Rechte zu erwerben oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§§ 2 und 2a) zur Verfügung zu stellen, sowie geeignete Siedlungswerber auszuwählen.

## § 9 {#par_9}

Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen und die Durchführung von Amtshandlungen von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

## § 10 {#par_10}

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.