# Schonzeiten der jagdbaren Tiere

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Schonzeiten der jagdbaren Tiere

StF.: LGBl. Nr. 26/1975

> Auf Grund des § 69 Abs. 1 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, wird verordnet:

Im RIS seit

19.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachstehend angeführten Schonzeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:

(2) Außerhalb der Schonzeit darf die Jagd auf die in Abs. 1 angeführten Tiere im Rahmen der jagdgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden (Schusszeit).

Im RIS seit

29.09.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Keine Schonzeit genießen:

Im RIS seit

11.11.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Folgende jagdbare Tiere sind während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen:

Im RIS seit

29.09.2024

## § 4 {#par_4}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. April 1948, LGBl. für Wien Nr. 15, betreffend Schonzeiten der jagdbaren Tiere, in der Fassung der Verordnungen der Wiener Landesregierung LGBl. für Wien Nr. 21/1959, LGBl. für Wien Nr. 9/1963, LGBl. für Wien Nr. 11/1965, LGBl. für Wien Nr. 34/1968 und LGBl. für Wien Nr. 28/1970 außer Kraft.

## § 5 {#par_5}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: