# Jagdkataster

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Jagdkataster und die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten

> Auf Grund des § 123 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz), wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat in einem Jagdkataster die in Wien gelegenen Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete zu verzeichnen sowie die jagdstatistischen Daten zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu machen.

(2) Der Jagdkataster besteht aus einem Übersichtsverzeichnis, den Einlagen (Bestand- und Wirtschaftsblatt, Blatt über jagdstatistische Daten) und der Urkundensammlung.

## § 2 {#par_2}

In dem Übersichtsverzeichnis sind die gemäß § 13 des Wiener Jagdgesetzes festgestellten Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete nach Gemeindebezirken in zahlenmäßiger Folge und innerhalb dieser Bezirke nach Katastralgemeinden in deren alphabetischer Reihenfolge, versehen mit den in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung festgestellten Schriftzeichen und Reviernummern, anzuführen.

## § 3 {#par_3}

(1) Bei den nach dieser Verordnung vorzunehmenden Eintragungen sind die Jagdgebiete wie folgt zu bezeichnen:

Eigenjagdgebiet

mit A,

Jagdeinschluß

mit B,

Jagdabrundung

mit C,

Gemeindejagdgebiet

mit G und

Gemeindejagdpachtfläche

mit P.

Diesen Buchstaben ist zur Kenntlichmachung der örtlichen Lage des Jagdgebietes die Bezeichnung des Gemeindebezirkes mit der römischen Ziffer und die Bezeichnung der Katastralgemeinde mit der arabischen Ziffer nach der alphabetischen Reihenfolge anzufügen.

(2) Jagdgebiete jedoch, die sich auf zwei oder mehrere Katastralgemeinden erstrecken, haben die Bezeichnung jener Katastralgemeinde zu erhalten, in welcher das Jagdgebiet die größte Fläche aufweist.

(3) Liegen in einer Katastralgemeinde mehrere Jagdgebiete, so sind sie zusätzlich mit dem Buchstaben a, b, c usw. zu bezeichnen.

(4) Bei Jagdeinschlüssen und Jagdabrundungen richtet sich die Bezeichnung des Gemeindebezirkes und der Katastralgemeinde nach jenem Eigen- beziehungsweise Gemeindejagdgebiet, zu dem der Jagdeinschluß beziehungsweise die Jagdabrundung gehört.

## § 4 {#par_4}

Für jedes anerkannte Jagdgebiet (§ 13 des Wiener Jagdgesetzes) sowie jeden selbständig bewirtschafteten Teil eines Eigenjagdgebietes sind Reviernummern zu bestimmen, die im Übersichtsverzeichnis sowie im Bestand- und Wirtschaftsblatt ersichtlich zu machen sind; die Reviernummern der Eigenjagden beginnen mit der Ziffer 1, die der Gemeindejagden mit der Ziffer 100.

## § 5 {#par_5}

(1) Für jede Katastralgemeinde ist ein Bestand- und Wirtschaftsblatt anzulegen.

(2) Das Bestand- und Wirtschaftsblatt hat zu enthalten:

(3) Für jedes Jagdrevier sind im Bestand- und Wirtschaftsblatt hinsichtlich der Bewirtschaftung folgende Daten anzuführen:

## § 6 {#par_6}

Das Blatt über jagdstatistische Daten hat für jedes Jagdrevier jahrweise zu enthalten:

## § 7 {#par_7}

In der Urkundensammlung sind alle auf die Eigen- und die Gemeindejagden bezughabenden Urkunden, insbesondere Bescheide, Pläne sowie sonstige wichtige schriftliche Aufzeichnungen zu hinterlegen.

## § 8 {#par_8}

Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Magistrat alle Auskünfte und Nachweisungen, die zur Zusammenstellung und laufenden Führung des Jagdkatasters erforderlich sind, innerhalb der gestellten Frist wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.

## § 9 {#par_9}

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 8 dieser Verordnung werden gemäß § 129 des Wiener Jagdgesetzes bestraft.