# Wiener Nationalparkverordnung

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung)

StF.: LGBl. Nr. 6/2003

> Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 sowie 5 Abs. 2 des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 111/2001 wird verordnet:

## § 1 Nationalparkgebiet {#par_1}

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.

(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.(3) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.

## § 2 Naturzone {#par_2}

(1) Die im Plan durch dunkle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone erklärt.

(2) Ziel dieser Zone ist:

## § 3 Naturzone mit Managementmaßnahmen {#par_3}

(1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.

(2) Ziel dieser Zone ist:

## § 4 Außenzone – Verwaltungszonen {#par_4}

(1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.

(2) Von diesen Flächen dient:

## § 5 Außenzone – Sonderbereiche {#par_5}

(1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.

(2) Die im Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 72. Die Ausübung von ökologischem Landbau darf nur bis längstens 31. Dezember 2027 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Flächen als Naturzone mit Managementmaßnahmen, wobei die Umwandlung in folgende Flächen zu fördern ist:

(3) Die im Plan durch Gelbfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Grundwasserwerk erklärt. Diese Flächen dienen dem Schutz der unmittelbaren Brunnenbereiche und der Betriebsführung zum Zweck der Trinkwasserversorgung.

## § 6 In-Kraft-Treten {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung) samt Anlage, LGBl. für Wien Nr. 50/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 1/2002 außer Kraft.