# Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

StF: LGBl. Nr. 53/2006

> Die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Im RIS seit

21.05.2014

## Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung {#art_1}

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Biosphärenparks Wienerwald.

## Art. 2 Fläche des Biosphärenparks Wienerwald {#art_2}

(1) In Niederösterreich umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der NÖ Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35-4.

(2) In Wien umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung Teile der Wiener Gemeindebezirke 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 23.

## Art. 3 Zielsetzung {#art_3}

(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.

## Art. 4 Zonierung {#art_4}

(1) Das Gebiet des Biosphärenparks Wienerwald soll die in Art. III Abs. 1 angeführten Ziele durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:

(2) Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Zonen die angeführten Funktionen erfüllen können. In den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden alle Flächen des Biosphärenparks Wienerwald einer Zone zugeordnet. Die Gesamtzonierung durch die Vertragsparteien muss den Zielsetzungen gemäß Art. III entsprechen.

## Art. 5 Im RIS seit {#art_5}

(1) Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald ist die gemeinnützige „Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H.“, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, vom Verein „Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume“ zu gründen. Es ist sicher zu stellen, dass diese Gesellschaft von den Vertragsparteien je zur Hälfte finanziert wird.

(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.

(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.

(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:

(5) Zur Umsetzung der in Abs. 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft:

Im RIS seit

13.04.2026

## Art. 6 Im RIS seit {#art_6}

(1) Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit jährlich ein Betrag von EUR 600.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird.

Nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft ist erforderlichenfalls jährlich nachstehender Betrag (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen:

Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft herbeigeführt werden.

(2) Seitens der Gesellschaft sind sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Biosphärenparks im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ungeachtet der Kostenteilung in Abs. 1, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung einer notwendigen Infrastruktur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu treffen und die dafür notwendige Finanzierung sicher zu stellen.

(4) Die Gesellschaft soll ihre Tätigkeit spätestens am 1. Jänner 2007 aufnehmen.

(5) Bei der Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

Im RIS seit

13.04.2026

## Art. 7 Beiräte {#art_7}

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Gesellschaft können folgende Beiräte eingerichtet werden:

(2) Dem Regionsbeirat obliegt die Wahrung regionaler Interessen. Mitglieder dieses Beirates sind die BürgermeisterInnen der NÖ Biosphärenpark-Wienerwald-Gemeinden und die BezirksvorsteherInnen der im Art. II Abs. 2 genannten Wiener Gemeindebezirke.

(3) Zur Wahrung der sonst durch den Biosphärenpark berührten Interessen kann ein Partizipationsbeirat eingerichtet werden; diesem gehören jedenfalls VertreterInnen der Grundeigentümer, der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Umweltorganisationen an.

(4) Zur fachlichen Beratung kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute aus den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene Qualifikation in diesen Fachgebieten. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist mit Begründung zulässig.

(5) Die Beiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung und haben bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist jedenfalls eine Sitzung einzuberufen. Für die Tätigkeit in den Beiräten gebührt kein Entgelt. Die Gesellschaft führt die Verwaltungsgeschäfte der Beiräte und hat das Recht an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.

(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Partizipationsbeirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Gesellschaft.

## Art. 8 Schlichtungsverfahren {#art_8}

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

## Art. 9 Überprüfung der Leistungen {#art_9}

Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach In-Kraft-Treten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

## Art. 10 Geltungsdauer, Kündigung {#art_10}

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Gesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

## Art. 11 Hinterlegung, Mitteilungen {#art_11}

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

## Art. 12 In-Kraft-Treten {#art_12}

Die Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

## Art. 13 Im RIS seit {#art_13}

(1) Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Diese Änderungsvereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Änderungsvereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Im RIS seit

13.04.2026