# Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend einer Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle

> Auf Grund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 43/2004, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Für die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) beträgt, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt.

## § 2 {#par_2}

Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.